BerufsStart im öffentlichen Dienst: Die ersten Wochen

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BerufsStart im öffentlichen Dienst:

Die ersten Wochen
Die Einstellungszusage

In der Regel werden die Berufseinsteiger schon Monate vor dem Einstellungstermin darüber informiert, ob ihre Bewerbung erfolgreich war. Per Post oder E-Mail kommt die Zusage. Dann endlich haben Sie Gewissheit und haben ihren Ausbildungsplatz! Mit der Zusage steigt ihre Neugier für alles, was mit der Ausbildungszeit zu tun hat.

Der Ratgeber gibt einen Überblick, aber der Buchinhalt kann nicht alle Fragen beantworten, die sich Ihnen stellen. Dennoch gibt der Inhalt eine Orientierung für die gesamte Dauer der Ausbildung bis zur Übernahme. Der Inhalt richtet sich an alle Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst. Für Auszubildende und Praktikanten ist vieles anders geregelt als bei Beamtenanwärtern.

Für Auszubildende und Praktikanten gelten Tarifverträge

Für Auszubildende und Praktikanten gilt prinzipiell das Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst von Bund/Kommunen sowie der Länder sind die meisten Grundlagen in Tarifverträgen festgehalten. Einkommen, Arbeitszeit und Urlaub sind dort im Detail geregelt. Im Kapitel „Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst“ haben wir Grundzüge dieser Regelungen festgehalten. Für Berufseinsteiger, die sich für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entschieden haben, sind zusätzlich auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten.

Tarifverträge und Gesetze

Unabhängig vom jeweiligen Berufsstatus (Auszubildender, Praktikant oder Beamtenanwärter) gilt für alle Berufseinsteiger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Jugendarbeitsschutzgesetz. Mit diesem Gesetz soll den Jugendlichen einen besonderen Schutz zukommen, vor allem hinsichtlich der Arbeitszeit und Urlaub.
Unter www.berufsstart-im-öffentlichen-dienst.de finden Sie weitere Tarifverträge und Rechtsvorschriften.

 

Beamtenanwärter stehen in einem besonderen Dienstverhältnis

Für Beamtenanwärterinnen und Beamtenwärter gelten keine Tarifverträge, sondern die beamtenrechtlichen Gesetze (u.a. Beamtengesetz, Besoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz). Daneben gibt es Verordnungen (u.a. Arbeitszeitverordnung, Beihilfeverordnung) und eine Reihe von Verwaltungsvorschriften. Dort sind auch die Pflichten und Rechte aus dem Beamtenverhältnis geregelt.

Veränderungen annehmen

Am Anfang ist vieles noch ganz neu und aufregend. Es gibt tausend Fragen und man spürt, dass sich gegenüber der Schulzeit vieles ändern wird. Aber: Veränderungen sind gut. Sehr gut. Man wächst an ihnen und sammelt Erfahrungen! Vielleicht fragen Sie sich: Wie sind wohl die Kollegen? Werden sie mich mögen? Werde ich sie mögen? Ja, Sie werden viele, neue Menschen kennen lernen. Nicht nur Kollegen der gleichen Dienststelle, sondern auch Mitarbeiter anderer Behörden. Sie werden sehen, dass Sie mit den meisten Kolleginnen und Kollegen gut umgehen werden und der Umgang mit ihnen ganz neue Erfahrungen mit sich bringen wird. Lassen Sie sich überraschen und schon bald werden Sie für sich herausfinden, mit welchen Kolleginnen und Kollegen sogar freundschaftliche Kontakte entstehen können.

Kleidung

„Was soll ich bloß anziehen?“ Für die private Kleidung gelten Freiheiten und persönliche Vorlieben. Da sind Sie es nicht gewohnt. dass man Ihnen Vorschriften macht, wie Sie sich zu kleiden haben. Dennoch hat gerade das so genannte Kopftuchurteil gegen eine Lehramtsanwärterin im baden-württembergischen Schuldienst gezeigt, dass an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes teilweise besondere Anforderungen gestellt werden.

Das berufliche Umfeld im öffentlichen Dienst ist in „Kleidungsfragen“ in vielen Bereichen von Besonderheiten geprägt (z.B. Polizei, Bundeswehr, Krankenhäuser). Die wichtigsten Unterschiede erläutern wir nachstehend.

 

Freie Entfaltung der Persönlichkeit
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigen Ordnungen oder das Sittengesetz verstößt.“
Grundgesetz, Artikel 2, Abs. 1

 

Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung soll die eigene Kleidung des Arbeitnehmers vor allem vor Verschmutzung schützen, beispielsweise Kittel oder Schürzen.

Berufskleidung

Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die für bestimmte Berufe. Entsprechend beziehungsweise üblich sind. Man trägt sie entweder über oder anstelle der eigenen Kleidung. Berufskleidung wird beispielsweise im Krankenhaus (Arztkittel, Schwesterntracht) getragen.

Schutzkleidung

Für bestimmte Tätigkeiten ist Schutzkleidung notwendig, z.B. bei Tätigkeiten oder an Arbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer (bzw. Auszubildende) gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnlicher Beschmutzung ausgesetzt ist. Wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung getragen werden muss, ist diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Auch die Kosten für die Reinigung dieser Schutzkleidung muss der Arbeitgeber tragen. Schutzkleidung, die man selbst beschafft (z.B. Schuhe) sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

 

 

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege)

 

Dienstkleidung

Unter Dienstkleidung versteht man Kleidungsstücke, die während der Arbeit als Kenntlichmachung dienen, z.B. bei der Feuerwehr oder der Polizei. Im Regelfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für Arbeits-, Berufs- und Dienstkleidung oder er stellt sie zur Verfügung. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Kleidung trägt, ist er natürlich auch Eigentümer. Die Details zur Schutzkleidung (bzw. zu Arbeitsmitteln) sind im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) festgelegt (siehe Kasten).

Abschalten

Gerade in den ersten Monaten der Ausbildung gerät man in eine Flut von Informationen, Ereignissen, alles ist neu und unbekannt. Wer jetzt keine Möglichkeiten in seiner Freizeit hat mal so richtig abzuschalten, kann sich schnell abgespannt und müde fühlen. Dann heißt es den Kopf frei zu bekommen und Abstand gewinnen. Und dafür gibt es schier unendlich viele Möglichkeiten:
- Sich mit Freunden oder der Familie über die Erlebnisse im Job austauschen
– das ändert manchmal auch den Blickwinkel.
- Ins Kino gehen – Hollywood ist groß!
- Die längst vergessenen Inlineskates hervorkramen und mit ein paar Runden die Gegend erkunden.
- Freunde treffen.
- Den besten Freund oder die beste Freundin anrufen.
- Positiv denken. Das Leben ist schön, wenn’s auch nicht immer sofort spürbar und erkennbar ist – entdecken Sie Ihre Chancen, Sie werden schon wissen, wie Sie sie am besten nutzen.
- Spazieren gehen – alles andere als öde.
- Turnschuhe und Laufsachen entstauben, hineinschlüpfen und „’ne Runde um den Block drehen“.
- Was leckeres kochen – für sich selbst. Oder auch Freunde dazu einladen.
- Schon mal den Urlaub planen. Oder das kommende Wochenende.
- Gar nichts machen und so richtig schön faulenzen.
- Den Lieblingsfilm einlegen.
- Die Lieblingsmusik auflegen. Tanzen Sie mit, singen Sie mit – sieht doch keiner.
- Telefon ausstöpseln und Badewasser einlassen.
- Endlich mit dem Buch anfangen, das man schon längst lesen wollte.
- Tagebuch führen. Vielleicht sogar online?
- Das nächstgelegene Schwimmbad aufsuchen.
- Fahrrad aufpumpen und einfach drauf los radeln.

... Was, nichts dabei?? Sie haben selbst Ideen, wetten?

Alternativen

Je nachdem, welchem Hobby man nachgeht, kann es natürlich auch passieren, dass man es aufgrund des Jobs tatsächlich aufgeben muss.

Sehen Sie es als Chance, etwas Neues zu entdecken, etwas Neues kennen zu lernen. Vielleicht gibt es etwas, was Sie schon immer tun wollten – und vielleicht aufgrund Ihres „alten“ beziehungsweise bisherigen Hobbies nicht machen konnten? Die meisten von uns haben etwas, was uns besonders interessiert oder was wir besonders gut können, von dem wir mehr wissen möchten oder es noch besser können wollen. Jetzt haben Sie die Gelegenheit dazu. Probieren Sie’s aus!

Freizeit „Nach dem Job – Zeit für mich“

Bei täglich acht Stunden Job bleibt kaum noch Zeit für sich selbst. Viele Menschen geben mit ihrem Berufsstart ihre Hobbies auf. Dabei ist es so wichtig, einen Ausgleich zu haben, um abschalten zu können, den Alltag hinter sich zu lassen oder um wieder einen freien Kopf zu bekommen. Die Balance zwischen Job und Freizeit zu finden, ist oft nicht einfach. Es gibt Menschen, die in ihrer Freizeit eine Menge unternehmen: hier mit den Freunden treffen, dort zum Tennis, anschließend mit der Freundin treffen, sich für den Spanisch-Kurs vorbereiten, ... Doch wirklich erholt sind sie nicht, sie stecken mitten im Freizeitstress.

Vielleicht mag es esoterisch oder sich sonst irgendwie komisch anhören, aber: Hören Sie genau auf Ihren Körper. Fragen Sie sich, was Ihnen wirklich wichtig ist? Was genau möchten Sie am liebsten unternehmen – jetzt, nach Feierabend, am Wochenende, im nächsten Urlaub?

Schaffen Sie sich einen „Ruhepol“ – wie auch immer der für Sie aussehen mag. Das kann ein gutes Buch am Abend sein oder einfach nur Musik hören, vielleicht ist es Yoga oder nichts tun, so richtig faulenzen und das Seelchen in einer Hängematte vor sich hindösen lassen. Also: Wie sieht Ihr perfekter Ruhepol aus? An welchem Ort könnte er sein? Sie werden staunen, welche Ideen Ihnen einfallen, um Ihren perfekten Ruhepol zu schaffen – und wie schön und entspannend es sein wird, wenn Sie ihn für sich nutzen.

Freunde

Freunde sind Partner fürs Leben. Man teilt (fast) alles mit ihnen, sie wissen nahezu alles voneinander, die Sorgen, die Ängste, die Träume des Anderen. Man lacht zusammen, redet, fährt vielleicht zusammen in den Urlaub – sie sind da, wenn man sie braucht.

Hobbies

Sicherlich kennen Sie das auch: Vor lauter Terminen und Zeitdruck wissen Sie nicht, wo Ihnen der Kopf steht. Das muss nicht so sein. Schließlich ist alles nur eine Frage der Organisation, oder? Mit einem Zeitplan können Sie sich schnell und leicht einen Überblick über Ihre Aktivitäten in Beruf/Ausbildung und Freizeit verschaffen. So können Sie Ihre Woche besser planen und gewinnen mehr Zeit, die Sie für die angenehmen Dinges des Lebens nutzen können.

Kraftfahrzeug – mein erstes Auto

Man wird es sein ganzes Leben nicht vergessen. Das erste Auto wird immer etwas ganz Besonderes bleiben. Sie haben sich für einen Beruf im öffentlichen Dienst entschieden. Dann können Sie ihr Auto günstiger „versichern“ als Beschäftigte in der privaten Wirtschaft. Ja, es ist erwiesen, Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst fahren „weniger schadengeneigt“ (wie es die Versicherer ausdrücken). Als Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst sollten Sie sich daher für einen Autoversicherer entscheiden, der sich im öffentlichen Dienst besonders gut auskennt. Die Selbsthilfeeinrichtungen im Deutschen Beamtenwirtschaftsring e.V. (DBW) haben besonders günstige Tarife, beispielsweise auch die BBBank. Mehr Informationen unter www.bbbank.de/produkte/versicherung/kfz-versicherung.html.

Mobbing

„Mobbing“ – das sind schikanöse, herabwürdigende, schädigende Handlungen und Verhaltensweisen, die Ihnen das Leben am Arbeitsplatz schwer machen. Als „Neue“ können auch Auszubildende und Beamtenanwärter das Ziel solcher Mobbingattacken werden. Jeden Tag das Gleiche: die Kollegen tuscheln, machen sich lustig und schließen den Anderen aus der Gruppe aus. Kurz: Für Mobbingopfer wird jeder Arbeitstag zum Spießrutenlauf. Mobbing stört nicht nur das Betriebsklima und die Arbeitsleistung, bei Betroffenen kann es außerdem zu gesundheitlichen Schäden führen.

Wenn Sie selbst in Ihrem Arbeitsumfeld schikaniert werden oder beobachten wie jemand ständig gemobbt wird, lassen Sie sich auf keinen Fall einschüchtern und wenden Sie sich umgehend an die JAV oder den Personalrat, sie werden Ihnen weiterhelfen und entsprechende Maßnahmen einleiten – Sie haben ein Recht darauf.

  

GEMEINSAM GEGEN MOBBING

Die Plattform gegen Mobbing bietet wertvolle Hinweise.
www.mobbing-web.de

 

Schwanger – und nun?

Ganz gleich, ob das Baby nun geplant ist oder nicht: Herzlichen Glückwunsch zu dem neuen kleinen Wesen, das bald Ihr Leben verändern wird! Nicht nur in Ihrem privaten Leben wird sich ab sofort eine Menge verändern, auch beruflich passiert nun viel Neues und es stellen sich auch hier eine Menge Fragen. Auf den folgenden Seiten finden Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen.

Rund um geschützt im – und für den – Job

Schwangere und junge Mütter stehen unter besonderem rechtlichen Schutz. Sie müssen also nicht, „nur“ weil Sie nun ein Baby erwarten, Ihre Ausbildung abbrechen, sondern können – wenn Sie möchten – Ihre beruflichen Ziele weiterhin verfolgen. Während es für Angestellte und Arbeiterinnen das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt, gilt für Beamtinnen die Mutterschutzverordnung. Beide gesetzliche Grundlagen sind weitestgehend identisch.

Wie sag ich’s dem Chef? Und vor allem: wann?

Empfohlen wird, es dem Arbeitgeber dann zu sagen, sobald man weiß, dass man schwanger ist. Denn nur, wenn Ihr Arbeitgeber informiert ist, kann – und muss – er die Vorschriften zu Ihren Gunsten beachten. Wenn Sie aber zunächst noch etwas Zeit für sich brauchen sollten, dann nehmen Sie sich diese Zeit auch.

Sie können Ihren Chef mündlich, telefonisch oder schriftlich von Ihrer Schwangerschaft informieren. Aus Beweisgründen wird allerdings die schriftliche Form empfohlen.

Auf Wunsch des Arbeitgebers muss außerdem auch ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorgelegt werden. Sobald Ihr Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, ist er dazu verpflichtet den Betriebs- und Personalrat zu informieren, damit dieser die Einhaltung der Schutzbestimmungen überprüfen kann; auch die Frauenbeauftragte im Unternehmen sollte informiert werden.

Und noch etwas: Jeder Arbeitgeber hat im Übrigen auch die Kosten zu übernehmen, falls die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.

„Muss ich während der Schwangerschaft arbeiten?“ – Infos zu Schutzfristen & Beschäftigungsverboten

In den letzten sechs Wochen und während der acht Wochen nach der Entbindung dürfen Schwangere beziehungsweise Mütter nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Ist Ihre bisherige Tätigkeit eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Ihnen gegenüber oder für das Baby, darf sie nicht weiter ausgeübt werden. Jedoch muss die Gefährdung per Attest nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber muss Sie dann von der Arbeit freistellen oder zumindest eine andere zumutbare Beschäftigung anbieten, die allerdings nicht angenommen werden muss, wenn es einer Maßregelung oder Ehrkränkung gleichkommt.

Ab dem 5. Monat dürfen Sie als werdende Mutter nicht länger als vier Stunden täglich ununterbrochen stehen. Außerdem sind gesundheitsschädigende oder schwere körperliche Arbeiten generell für Schwangere und stillende Mütter verboten.

Arbeiten Sie viel am Bildschirm, gibt es keine besonderen Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen. Jedoch gibt es eine „Regelung von Arbeitsbedingungen für Beamte auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik“. Werdende Mütter im Beamtenverhältnis sollen auf Wunsch von Bildschirmarbeit befreit werden, soweit es organisatorisch möglich sein sollte. Selbstverständlich dürfen Sie nicht beschäftigt werden, wenn laut ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Als werdende oder auch stillende Mütter dürfen Sie weder Mehrarbeit leisten
– das bedeutet mehr als 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche – noch nachts zwischen 20 und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es allerdings in Bereichen wie Krankenpflegeanstalten, Verkehrswesen, Musikveranstaltungen und Theater. Hier darf die Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen ausgeübt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass Ihnen pro Woche eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gegeben wird.

Gehaltszahlung & Urlaubsanspruch

Kommt es zu einem Beschäftigungsverbot, wird das Durchschnittseinkommen der letzten drei Monate oder 13 Wochen vor Beginn der Schwangerschaft einschließlich der Schicht- und Überstundenzuschläge als Entgelt gezahlt.

Im laufenden Jahr haben Sie Anspruch auf Ihren vollen Erholungsurlaub, der nicht gekürzt werden darf – das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot und für die Mutterschutzfrist.

Der besondere Kündigungsschutz

Während Ihrer Schwangerschaft sowie bis vier Monate nach der Geburt kann Ihnen nicht gekündigt werden, auch nicht während der Probezeit. Eine bereits ausgesprochene Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass Sie schwanger sind.

Möchten Sie jedoch selbst kündigen, muss die dreimonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Empfehlenswert ist es allerdings, den Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, auch wenn Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchten. Denn im Erziehungsurlaub bleibt die Beschäftigungsgarantie erhalten. Ein Übergangsgeld erhält eine Tarifbeschäftigte nur, wenn spätestens drei Monate nach der Geburt zum Ende des Erziehungsurlaubes gekündigt wird. Das Weihnachtsgeld muss natürlich nicht zurückgezahlt werden.

Und sonst noch?

Bis ins letzte Detail kann hier leider nicht auf die Rechte von Schwangeren eingegangen werden, da das Thema Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschutz und Erziehungsurlaub so umfangreich ist, dass es schon selbst ein eigenes Buch ausfüllen würde. Wenn Sie also mehr über Mutterschutz, Sonderurlaub für werdende Väter, Erziehungsgeld und alles, was das Thema sonst noch betrifft, erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen entsprechende Ratgeber, die sich ausschließlich mit diesem Thema befassen; neben dem Internet und der Buchhandlung kann Ihnen auch Ihr Arbeitgeber beziehungsweise der Personalrat, die JAV und die jeweilige Gewerkschaft nähere Informationen dazu bieten. Und ansonsten: Eine schöne und unbeschwerte Schwangerschaft und alles Gute für die Geburt.

Schwerbehinderung

„Behinderung“ ist in unserer Gesellschaft ein Tabu-Thema, in erster Linie, weil viele nicht wissen, wie sie damit umgehen sollen beziehungsweise wie sie mit den Menschen, umgehen sollen, die eine Behinderung haben. Behinderte Menschen gehören leider zu den so genannten Randgruppen. Der Staat versucht genau das zu verhindern und hat Gesetze und Verordnungen erlassen, die ermöglichen, dass Behinderte in die „normale“ Gesellschaft integriert werden.

So gibt es beispielsweise in Unternehmen, die mindestens fünf schwer behinderte Menschen beschäftigen, gleichzeitig auch eine Schwerbehindertenvertretung. Sie wird in den Betrieben oder Dienststellen gewählt und stehen den behinderten Kollegen mit ihrer Beratung zur Seite, sie sorgen dafür, dass Gesetze wie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise Verordnungen und sämtliche vereinbarten Verträge und Anordnungen für Menschen mit Behinderungen eingehalten werden.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Die menschliche Würde ist (un)antastbar

Sexuelle Belästigung ist „jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind, sowie
2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte Körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.“

Ganz gleich, durch welche Art von Verhalten Sie sich sexuell belästigt, gedemütigt oder erniedrigt gefühlt haben: Wehren Sie sich! Lassen Sie sich nichts erzählen von „Ausrutschern“ und „war doch nicht so gemeint“, „stell dich nicht o an“ oder auch von Sätzen wie „wenn du so rumläufst, brauchst du dich auch nicht zu wundern, wenn du begrapscht oder angebaggert wirst“. Sprechen Sie mit Ihrem Chef oder – wenn der Chef selbst der Belästiger ist – wiederum mit seinem Vorgesetzten. Oder suchen Sie die Frauenbeauftragte in Ihrem Unternehmen auf, gemeinsam wird sie mit Ihnen besprechen, wie Sie am besten vorgehen und den sexuellen Belästigungen ein für alle Mal ein Ende setzen. Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder die Gewerkschaft sind hierfür gute Ansprechpartner.

Ihr Arbeitgeber und auch die Betriebs- und Personalräte sind dazu verpflichtet, die Beschäftigten vor solchen Übergriffen zu schützen. Das Betriebsklima und die Arbeitsergebnisse leiden, allein deswegen hat der Arbeitgeber ein Interesse daran derartiges zu verhindern. Trauen Sie sich, reden Sie mit den entsprechenden Leuten darüber und Sie werden sehen: Wenn Sie sich wehren, werden Sie in Zukunft nicht nur in Ruhe gelassen, Sie bekommen gleichzeitig auch Kraft und ein selbstbewusstes Auftreten.

Wehren Sie sich – jetzt!

Machen Sie deutlich, wer hier wirklich das „schwache Geschlecht“ ist. Jede Frau hat ein Recht auf ein belästigungsfreies Arbeitsumfeld.

Ihnen stehen viele Möglichkeiten offen, um sich zu wehren, ganz gleich, was Sie davon unternehmen, Hauptsache Sie tun es!
- Sie können an einem Selbstverteidigungskurs teilnehmen, in dem Sie lernen, noch energischer und direkter die Belästigungen zurückzuweisen
- Machen Sie das Verhalten des Belästigers öffentlich
- Sollten Sie nicht den Mut haben, spontan auf die Attacken zu reagieren, schreiben Sie dem Belästiger einen Brief. Wichtig ist, dass Sie darin sachlich bleiben, weisen Sie sein Verhalten zurück und fordern Sie ihn auf, sein Verhalten zu unterlassen oder ansonsten weitere Maßnahmen ergreifen werden. Geben Sie ihm den Brief dann, wenn auch ein Dritter als Zeuge anwesend ist oder schicken Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein
- Sichern Sie Beweise, fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an, das Angaben über Ort und Zeit enthält, den Tathergang und die Chronologie der Ereignisse schildert
- Sprechen Sie mit einer Person Ihres Vertrauens
- Suchen Sie sich Verbündete
- Suchen Sie gezielt nach Zeugen
- Wenden Sie sich an die Frauenbeauftragte, Personal- oder Betriebsrätin, den örtlichen Frauennotruf, das nächste Büro Ihrer Gewerkschaft oder an eine Rechtsanwältin
- Wenn Sie sich beschweren wollen, gehen Sie möglichst nicht allein zum entsprechenden Vorgesetzten
- In den meisten Dienststellen gibt es Dienstvereinbarungen, die regeln, wie sexuelle Belästigungen geahndet werden

Sobald der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte von einer Belästigung erfährt, ist er dazu verpflichtet, tätig zu werden. Bei Beamten wird ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet, bei Angestellten oder Arbeitern eine arbeitsrechtliche Überprüfung. Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die Belästigung, haben Sie das Recht, die Arbeit einzustellen – tun Sie dies allerdings nach einer Beratung mit einer Anwältin oder Ihrer Gewerkschaft, um sich gegen eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung abzusichern.  

 

Leitfaden

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat einen Leitfaden „Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz“ ins Netz gestellt. Mehr Informationen unter www.antidiskriminierungsstelle.de.

 

Steuererklärung und Steuern während der Ausbildung

Die meisten Einkommensarten unterliegen der Steuerpflicht. Auch die Auszubildendenvergütungen und Bezüge der Beamtenanwärter sind steuerpflichtig.

Neben den normalen monatlichen Bruttobezügen sind aber auch zusätzliche Leistungen, wie das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder die vermögenswirksamen Leistungen steuerpflichtig. Der Gesetzgeber hat im Steuerrecht bestimmte Steuerklassen eingerichtet, die sich z. B. am Familienstand orientieren. Für Ledige gilt grundsätzlich die Steuerklasse I, Verheiratete können zwischen der Steuerklasse IV und III wählen. Daneben wurden im Steuerrecht bestimmte Freigrenzen vorgesehen, für die keine Steuern zu zahlen sind. Im Jahr 2020 ist beispielsweise erst dann Lohnsteuer zu zahlen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen höher als 1.029,00 Euro (im Jahr 12.970 Euro) liegt. Wenn Lohnsteuer zu zahlen ist, wird auch der sogenannte Solidaritätszuschlag erhoben (5,5 Prozent der Lohnsteuer). Bei konfessioneller Zugehörigkeit sind auch Kirchensteuern zu zahlen (in Baden-Württemberg und Bayern sind das 8 Prozent der Lohnsteuer, in den anderen Bundesländern liegt dieser Satz bei 9 Prozent). Für das Jahr 2019 gilt eine neue Abgabefrist für die Steuererklärung. Diese muss dann erst bis zum 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also bis zum 31. Juli 2019) beim Finanzamt eingehen (wer einen Steuerberater hat, kann sich bis 28/29. Februar des übernächsten Jahres Zeitlassen).

Lohnsteuerkarte

Die früheren Lohnsteuerkarten gibt es nicht mehr, weil der Staat das Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt hat. Die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) speichern die notwendigen
Angaben (u.a. Steuerklasse, Kirchensteuerabzugsmerkmal). Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen gilt – sofern sie ledig sind – die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen, die Lohnsteuer korrekt berechnen und an das Finanzamt abführen kann.

Steuerrechner – Lohnsteuer ermitteln

Unter www.bmf-steuerrechner.de hat das Bundesfinanzministerium einen Rechner eingerichtet, mit dem man die Höhe der Lohn- bzw. Einkommensteuer schnell und einfach ermitteln kann.

 

Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag

Endlich 18. Das fühlt sich schon ziemlich aufregend an. Kein Wunder, wo sich doch mit der Volljährigkeit eine ganze Menge ändert. Einerseits hat man nun mehr Verpflichtungen, andererseits aber auch mehr Freiheiten. Denn: im § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt. Und damit haben Sie nun auch die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Sie sind für Ihr Handeln voll verantwortlich. Hier einige Änderungen, die mit dem 18. Lebensjahr eintreten.

- Die eigenen vier Wände

Beruflich oder privat: mit 18 Jahren darf jeder für sich selbst entscheiden, ob er von zu Hause ausziehen möchte – und natürlich auch wohin.

- Erbschaft & Testament

Ab 18 kann man nicht nur eine Erbschaft annehmen oder ablehnen, man hat nun auch die Möglichkeit sein persönliches Testament zu schreiben.

- Führerschein

Führerschein. Endlich. Und mit 18 kann man gleich zwei machen – wenn man möchte. Zum einen den Pkw-Führerschein Klasse B und den Motorradführerschein bis 34 PS, Klasse A.

In einigen Bundesländern kann man den Führerschein bereits mit 17 erwerben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man bis zum 18. Lebensjahr nur in Begleitung eines Erwachsenen selbst Auto fährt. Und: es muss bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, finden Sie Antworten dazu im Internet, aber auch eine Fahrschule vor Ort kann weiterhelfen, sie sind über die neuesten Änderungen und Regelungen informiert. Zum „Fahren mit 17 Jahren“ siehe auch den folgenden Kasten... 

Führerschein schon mit 17
Seit 1.1.2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen. Mit 16,5 Jahren können Jugendliche bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich ab dem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden.

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer:
- es muss immer eine Begleitperson mitfahren
- die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein und muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
- die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben
- die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen)
- es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden.

Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland und in Österreich. Im sonstigen Ausland darf damit nicht gefahren werden (nationale Sonderregelung).

Für Fahrer mit 17 gilt die 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger. Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze. Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel (drogenfreies Fahren).

Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen, sondern nur als Berater tätig sein. Wo die Begleitperson sitzen muss, ist aber nicht vorgeschrieben. Sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

Missachtung der Fahrerlaubnis

Wenn ein junger Fahranfänger die o.a. Auflagen für „begleitetes Fahren“ missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem muss er mit einem Bußgeld rechnen, eine Verlängerung der Probezeit und die Auflage, vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar zu machen. Aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen, beispielsweise wenn die Begleitperson alkoholisiert ist. Für Fahranfänger gilt bis 21 Jahre ohnehin die Null-Promille-Regel.

 

- Geschäftsfähigkeit

Konten eröffnen, Verträge unterschreiben und auch das Abschließen jeglicher Kaufgeschäfte wie beispielsweise beim Auto, oder bei einem Kredit, auch Versicherungen können nun selbst und ohne Einwilligung der Eltern beziehungsweise eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Denn: mit 18 gilt man als voll geschäftsfähig. Das bedeutet aber auch, dass alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die man damit eingeht auch von einem selbst erfüllt werden müssen.

- Heiraten

Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat und ihn heiraten möchte, kann dies ohne Zustimmung der Eltern tun – vorausgesetzt beide sind mindestens 18 Jahre alt.

- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt ab der Volljährigkeit nicht mehr. Es dürfen mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet werden, Akkord-, Schicht- sowie Wochenendarbeit sind nun erlaubt genauso wie Arbeiten, die möglicherweise
gefährdend sein könnten. Der Arbeitgeber kann nun auch die Pausenzeit von bisher 1 Stunde auf eine halbe Stunde verkürzen, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt.

Den Downlaod der aktuellen Gesetzesfassung findet man unter www.berufsstart-im-öffentlichen-dienst.de.

- Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum 18. Lebensjahr. Mit Beginn der Volljährigkeit gibt es keinerlei begrenzte Ausgehzeiten, auch Alkohol darf nun gekauft und getrunken werden. Und: Filme, Games, Videos, kurz, alles, was bisher unter Altersbeschränkung fiel, gilt ab 18 nicht mehr und darf nun gekauft, gesehen oder geliehen werden.

- Kindergeld

Die Kindergeldzahlung endet mit dem Ende des Schuljahres bzw. bei Kindern in betrieblicher Ausbildung oder im Studium mit dem Monat, in dem das Kind vom Gesamtergebnis der Abschlussprüfung unterrichtet worden ist.

Das Kindergeld beträgt seit 01.07.2019 für das 1. und 2. Kind je 204 Euro. Für das 3. Kind werden 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro gezahlt. Ab 01.01.2021 folgt dann eine Erhöhung um jeweils 15 Euro.

Mehr Informationen zum Kindergeld und Kinderfreibetrag auf Seite 100.

- Prozessfähigkeit

Ab sofort ist man voll prozessfähig, Gerichtsprozesse können nun entgegengenommen oder veranlasst werden – wobei man sich natürlich von einem Anwalt vertreten beziehungsweise beraten lassen kann.

- Schadensersatzpflicht

Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als voll deliktfähig. Das bedeutet, wer Schäden anrichtet, ganz gleich ob versehentlich oder absichtlich, wird nun auch voll zur Verantwortung gezogen.

- Schule

Mit dem 18. Lebensjahr kann man ab sofort Klausuren, Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben. Man darf selbst entscheiden, welche Schulform man besuchen möchte und auch die Post von der Schule geht ab sofort an die eigene Adresse.

- Sorgerecht

Wer mit 18 – oder später – ein Baby erwartet, hat auch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gilt allerdings nur für Mütter, unverheiratete Paare können beim Jugendamt eine Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge beantragen.

- Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Zwar ist man ab 18 voll strafmündig, jedoch kann man noch bis 21 je nach Reife wie ein Jugendlicher oder wie ein Erwachsener bestraft werden. Denn bis zum 21. Lebensjahr gilt in solchen Fällen: „Im Zweifel ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.“

- Unterhaltsanspruch

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, studieren, arbeitslos oder behindert sind, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt auch, wenn die Kinder bereits über 18 sind. Die Eltern können dabei selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten, das kann Geld sein, aber auch das Zahlen von Miete für eine Wohnung (oder auch WG-Zimmer) oder von Lebensmitteln.

- Wahlrecht

Mit dem 18. Lebensjahr kann man nun auch selbst politisch aktiv werden. Sei es, indem man sich per Wahlzettel für eine Partei oder dessen Kandidaten entscheidet oder sich sogar selbst als Kandidat beziehungsweise Kandidatin aufstellen lässt (wobei man hier dann vom so genannten „passiven Wahlrecht“ spricht).

Freiwilliger Wehrdienst – Chance statt Pflicht

Die Wehrpflicht wurde zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. Sie bleibt aber weiter im Grundgesetz verankert. Stattdessen wird ein freiwilliger Wehrdienst für Frauen und Männer eingeführt. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen.

Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Deshalb ist es notwendig, regelmäßig ihre weitere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Gesetzgeber die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung ausgesetzt und die Bundeswehr neu ausgerichtet. Die große Mehrheit der Abgeordneten sah in der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage keine Rechtfertigung mehr für einen Grundrechtseingriff, wie ihn ein gesetzlicher Pflichtdienst darstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn nach dem Grundgesetz der Spannungs- und Verteidigungsfall festgestellt wird. „Die Entscheidung der Aussetzung des Wehrdienstes ist richtig, bekräftigte Bundesverteidigungsminister Thomas de Maizière. Eine Wehrpflichtarmee ließe sich sicherheitspolitisch nicht mehr begründen, eine umfassende Wehrgerechtigkeit sei nicht mehr gegeben, so der Minister.

Freiwillig zum Bund

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird der freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Er steht künftig auch Frauen offen. Jungen Menschen eröffnet sich damit die Möglichkeit, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und für ihr Land einzustehen. Sie können sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr machen, ohne sich als Soldat auf Zeit verpflichten zu müssen.

Geplant ist ein sechsmonatiger freiwilliger Grundwehrdient als Probezeit. Daran kann sich ein freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst anschließen, der bis zu 17 Monaten dauern kann. Der freiwillige Wehrdienst stärkt den Austausch zwischen Gesellschaft und Streitkräften.

Der Freiwillige Wehrdienst stellt die Bundeswehr aber vor neue Herausforderungen. Sie muss zukünftig als Arbeitgeber noch mehr um junge Menschen werben. Dabei tritt sie mit anderen Anbietern wie zum Beispiel der Wirtschaft in den Wettbewerb. Die Bundeswehr wird bei der Nachwuchskräftewerbung künftig noch mehr für diese attraktiven Ausbildungsangebote werben.

Wohnen

Die erste eigene Wohnung ist ein großer Schritt in Richtung Unabhängigkeit. So viel Freiheit und Freude dies auch bringen mag, so viele Herausforderungen wird es geben. Als erstes stellt sich sicherlich die Frage nach der Finanzierung, denn nun gilt es, mit dem eigenen Budget hauszuhalten. Mit der richtigen Planung behalten Sie den Überblick über die Kosten für die eigenen vier Wände – ganz egal, ob Sie mieten oder kaufen wollen. Bei allen einmaligen und monatlichen Ausgaben sollten Sie auf jeden Fall Ihre sonstigen Lebenshaltungskosten ebenfalls berücksichtigen, damit Sie auch in Zukunft Ihre ersten eigenen vier Wände rundum genießen können. Um sich den Traum von seinen eigenen vier Wänden erfüllen zu können, kann Ihnen ein Bausparvertrag helfen, auf dieses Ziel hinzusparen (siehe auch Bausparen Seite 114 ff. und Baufinanzierung Seite 120).

Die Chance auf eine bezahlbare eigene Wohnung steigt mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Ein WBS berechtigt zum Wohnen in öffentlich subventionierten Wohnungen. Den WBS bekommst du bei den Wohnungsämtern
der Gemeinden. Weil die Lage auf dem Wohnungsmarkt nicht in allen Gemeinden gleich ist, gelten oft unterschiedliche Voraussetzungen für den Erhalt eines WBS. 

 

Wohngeld

Wer nicht mehr zu Hause wohnt, kann Wohngeld beantragen. Voraussetzung ist ein niedriges Einkommen. Wer Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann zusätzlich kein Wohngeld beantragen.
Der Antrag muss sofort gestellt werden, denn das Geld gibt es nicht rückwirkend. Informationen und Anträge gibt es bei den Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.

 

Sparen können Auszubildende auch bei den Telefongebühren. Abhängig von der Höhe der Miete und des Nettoeinkommens bekommen Auszubildende Telefongebühren zum Teil erlassen. Der Antrag muss beim Sozialamt gestellt werden.

Wer wenig verdient, kann sich auch von den Radio- und TV-Gebühren befreien lassen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für die Ermäßigung der Telefongebühren. Informationen sind beim Sozialamt erhältlich.

 

Bonus von 200 Euro für Berufseinsteiger bei Riester

Mit der Förderung eines Riestervertrages hilft der Staat eine zusätzliche private Altersvorsorge aufzubauen. Damit können sich die Bürger ein zweites Standbein für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit aufbauen. Der Staat gibt zu den eigenen Einzahlungen in ein Vorsorgeprodukt jährlich eine Förderung als Zulage dazu. Die Zulage gibt es für den ledigen Kunden mit 175 Euro (ab 01.01.2018) pro Jahr bzw. bei Verheirateten 350 Euro. Für Kinder mit Geburtsdatum bis 2008 kommen dann noch 185 Euro hinzu, wenn die Kinder ab 01.01.2008 geboren sind, beträgt diese Zulage sogar 300 Euro. D.h. bei einem Ehepaar mit zwei Kindern (Geburtsdaten der Kinder 2003 und 2008) gewährt der Staat jedes Jahr 835 Euro an Förderung! Für Berufseinsteiger bis zum 25. Lebensjahr gibt es noch einen einmaligen Bonus von 200 Euro, wenn sie mit der Riesterförderung fürs Alter vorsorgen.

 

Wohnriester

Im Rahmen der privaten Altersvorsorge (Wohn-Riester) unterstützt der Staat auch den Erwerb oder Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien. Durch das Eigenheimrentengesetz, besser bekannt als „Wohn-Riester“, ist die Ausweitung der sogenannten Riesterförderung auch auf selbstgenutzte Wohnimmobilien vorgenommen worden. Damit sind „die eigenen vier Wände eine Säule der Altersvorsorge“, denn wer keine Miete mehr zahlen muss, braucht im Alter auch weniger Geld für den Lebensunterhalt.

Auch die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses bei Rentenbeginn sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften wird belohnt. Damit gehören Bauspar- und Darlehensverträge zu den staatlich geförderten Produkten. 

 

Tipp

- Bausparen und Wohneigentum finden als Form der Altersvorsorge volle Anerkennung
- Wohneigentum wird nach Wegfall der Eigenheimzulage jetzt wieder staatlich gefördert
- Die selbstgenutzte Immobilie ist die einzige Altersvorsorge, die man schon heute genießen kann
- Die Immobilie ist inflationssicher und damit wertbeständig
- Mietfreies Wohnen im Alter bessert die eigene Rentenkasse auf
- Das Eigenheim (Rente aus Stein) ist vererbbar
- Erträge aus einem Wohnriesterbausparvertrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.

 

Zivildienst wurde durch Bundesfreiwilligendienst ersetzt

Der Gesetzgeber hat zum 1.7.2011 die Einführung des Bundesfreiwilligendienstes beschlossen. Die Aussetzung der Wehrpflicht führte auch zur Aussetzung des Zivildienstes. Der bisherige Zivildienst wird ersetzt. Anders als der Zivildienst soll er Männern und Frauen jeden Alters offen stehen. Der Freiwilligendienst ist grundsätzlich in Vollzeit zu leisten. Sofern die Freiwilligen aber älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich. Der neue Dienst ergänzt die bisherigen Freiwilligendienste wie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und Freiwilligen Ökologische Jahr (FÖJ). Beide liegen in der Zuständigkeit der Länder. Neben traditionellen Bereichen wie Pflege oder Behindertenbetreuung soll der neue Dienst auch in weiteren Einsatzfeldern wie Sport, Bildung, Integration oder Kultur
möglich sein.

Höhere Bundesförderung für Jugendfreiwilligendienste

Um eine Konkurrenz zu den bestehenden Jugendfreiwilligendiensten zu vermeiden, wurde auch die Bundesförderung der bestehenden Jugendfreiwilligendienste ausgebaut. Das FSJ – und seine Vorläufer – gibt es seit mehr als 50 Jahren. Zahlreiche Einsatzfelder sind möglich, der Schwerpunkt liegt allerdings im Bereich der Pflege und Betreuung. Das FSJ dauert in der Regel ein Jahr. Beim FÖJ liegt der Einsatzbereich bei Umwelt und Natur. Auch hier gibt es zahlreiche Einsatzmöglichkeiten vom Umweltschutz über Landschafts- und Forstpflege bis hin zur Tierpflege.

Der Bundesfreiwilligendienst soll dem Gesetz zufolge ebenso wie der Zivildienst nicht zu Lasten von regulären Arbeitsplätzen gehen, sondern allein unterstützende Tätigkeiten beinhalten. Dies soll das Bundesamt für den Zivildienst bei jedem einzelnen Platz überprüfen.

Dauer und Vergütung des Bundesfreiwilliegendienstes (BFD)

Dauer des BFD
Der BFD ist, hinsichtlich seiner Dauer flexibel ausgestaltet. Im Regelfall soll er ein Jahr dauern. Maximal sind zwei Dienstjahre möglich, im Minimum sechs Monaten. Der Dienst steht Männern wie Frauen offen. Ein Höchstalter gibt es, anders als beim FSJ, nicht. Auch ist kein Mindestalter vorgesehen. Allerdings muss die allgemeine Schulpflicht erfüllt sein. Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können den BFD auch in Teilzeit wahrnehmen (mehr als 20 Stunden pro Woche).

Vergütung – Taschengeld währenddes BFD

Während des BFD erhalten die Freiwilligen ein Taschengeld, deren Obergrenze z.Z. 414 Euro (Stand: Januar 2020) beträgt. Viele Einrichtungen bzw. Einsatzstellen bieten auch kostenlose Unterkunft und Verpflegung an bzw. Zahlen eine Abgeltung. Das Taschengeld für den BFD wird von den jeweiligen Einsatzstellen gezahlt. Eine maximale Höhe von monatlich 390 Euro ist möglich. Die tatsächliche ausgezahlte Höhe des Taschengeldes ist variabel und unterliegt der Vereinbarung zwischen den Einsatzstellen und den Freiwilligen. Zusätzlich zum Taschengeld können die Einsatzstellen Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung bzw. entsprechende Ersatzleistungen gewähren. Der Bund leistet einen Zuschuss an die Einsatzstellen.

Für Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge beträgt dieser Zuschuss für Freiwillige bis zum 25.Lebensjahr maximal 250 Euro monatlich und für Freiwillige über 25 Jahren maximal 350 Euro monatlich.

Umfassende Informationen bietet die Broschüre „Der Bundesfreiwilligendienst von A bis Z“ sowie das „Merkblatt über die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes“. Beides kann man im Downloadbereich unter www.bundesfreiwilligendienst.de finden.

Zoff mit dem Chef

Ganz gleich, warum Sie Ärger mit Ihrem Chef haben: werfen Sie nicht gleich alles hin – auch, wenn Sie dies am liebsten auf der Stelle tun möchten. Unstimmigkeiten mit dem Chef oder auch mit Kollegen können immer wieder mal vorkommen, sollten aber nicht von Dauer sein oder zusätzlich in die Länge gezogen werden. Oft ist es ein Missverständnis oder auch eine dritte Person, die sich in die Angelegenheit einmischt und das Ganze zur Eskalation führt. Also was tun? Erst einmal: tief Luft holen. Und dann: noch einmal über die Sache nachdenken, warum es zum Streit kommen konnte. Gehen Sie dabei noch einmal in chronologischer Reihenfolge alles durch, vielleicht liegt der Ursprung schon eine ganze Weile zurück. Anschließend gehen Sie auf Ihren Chef zu, auch wenn es schwer fällt und bitten Sie ihn um ein gemeinsames Gespräch. Legen Sie nun noch einmal dar, was passiert ist, sagen Sie ihm, wo womöglich Missverständnisse aufgekommen sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie „klein beigeben“ oder Ihren Standpunkt aufgeben sollen. Ganz im Gegenteil, versuchen Sie das Problem aufzuklären und bleiben Sie dabei unbedingt sachlich. Suchen Sie anschließend gemeinsam nach Lösungen, eventuell nach neuen Wegen beziehungsweise Möglichkeiten der Zusammenarbeit und ganz wichtig: vereinbaren Sie gemeinsam wie Sie in Zukunft miteinander kommunizieren wollen. Sollte beiden Seiten das gemeinsame Gespräch nicht weiterbringen, Sie weiterhin Ärger haben oder sich vielleicht nicht trauen, auf den Chef zuzugehen, können Sie sich auch an die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Personalrat wenden und mit ihnen besprechen, wie Sie am besten vorgehen. 


UT 20201019

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