Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (Versorgungstarifvertrag der DBP)

Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer
der Deutschen Bundespost (Versorgungstarifvertrag der DBP)
Vom 16. Oktober 1969
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 33 vom 8. Dezember 2000

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) der Deutschen Bundespost, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961 oder des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 fallen.
(2)1 Dieser Tarifvertrag gilt ab dem 1. Januar 1997 auch für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) der BAnst PT, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Ang-O, Stand: August 1991) oder des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O, Stand: August 1991) fallen. Er gilt nicht für Angestellte der BAnst PT, die bei der BKK POST beschäftigt sind und unter den Geltungsbereich des TV bZV fallen.

§ 2 Gesamtversorgung

Die Deutsche Bundespost hat die Arbeitnehmer so zu versichern (Pflichtversicherung), dass der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung erwerben kann. Die Gesamtversorgung muss nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bemessen sein. Die Gesamtversorgung ist im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt begrenzt.

§ 3 Voraussetzungen zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP)

Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn
a) er das 17. Lebensjahr vollendet hat,
b) er vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VAP erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
c) er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV – geringfügig beschäftigt ist.

§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

(1) Ein Arbeitnehmer kann nicht versichert werden, wenn sein Arbeitsverhältnis voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. Wird das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Pflichtversicherter, freiwillig Versicherter (§ 27 der Satzung der VAP), freiwillig 1 - eingefügt durch TV Nr. 11 vom 22.08.1997 - Weiterversicherter (§ 29 der Satzung der VAP) oder beitragsfrei Versicherter (§ 31 der Satzung der VAP) der VAP oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur VAP übergeleitet wird, ist.
Eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung während eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz begründet keine Pflicht zur Versicherung.
(2) Ein Arbeitnehmer kann ferner nicht versichert werden, wenn er
a) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen hat oder
b) das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er von der DBP über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit (§ 3 Buchst. b)) nicht erfüllt ist oder
c) nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei ist oder
d) Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI als Vollrente erhält oder erhalten hat oder
e) mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat.
(3) Absatz 2 Buchst. a) gilt nicht für einen Arbeitnehmer, der nur Anspruch auf Witwen, Witwer- oder Waisengeld hat.

§ 5 Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung

(1) Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellten Arbeitnehmer mit dem Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt, frühestens jedoch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Pflicht zur Versicherung endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegen oder die Wartezeit nach der Satzung der VAP nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Versicherung jedoch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
(3) Die Pflichtversicherung endet ferner mit dem Zeitpunkt, in dem dem Arbeitnehmer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.
(4) Die Pflichtversicherung endet nicht, wenn infolge von Rationalisierungsmaßnahmen des Arbeitgebers die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Buchstabe c) wegfallen. Das Vorliegen oder den Wegfall der Voraussetzungen teilt die DBP der VAP schriftlich mit.

§ 6 Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der VAP

(1)1 Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 75 der Satzung der VAP festgesetzten
Satzes des für die Bemessung der Umlage maßgebenden Arbeitsentgelts (Absatz 3) an die
VAP abzuführen. Bis zu einem Umlagesatz in Höhe von 8,43 v. H. (Basiswert) trägt der Arbeitgeber
die Umlage allein. Über den Basiswert hinausgehende Erhöhungen des Umlagesatzes werden je zur
Hälfte vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und vom Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) getragen. Den
Arbeitnehmeranteil behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.

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1 - geändert durch TV Nr. 26 vom 02.02.2000 -

(2) Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, ist eine zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) in Höhe des Betrages zu entrichten, der – ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers – als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer dort pflichtversichert wäre. Der Erhöhungsbetrag ist nicht zu zahlen, solange der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert oder bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versichert ist und der Betrag als Beitrag entrichtet wird, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer dort pflichtversichert wäre. Der Erhöhungsbetrag ist von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen (Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeberanteil ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber einen
Beitragsanteil nach § 172 SGB VI zu entrichten hat.
Übersteigt das für die Bemessung der Umlage maßgebende Arbeitsentgelt (Absatz 3) die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I TV Ang – jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn der Versicherte eine gesamtversorgungspflichtige Zuwendung erhält –, ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrages zu entrichten.
(3) Das für die Bemessung der Umlage maßgebende Arbeitsentgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der steuerpflichtige Arbeitslohn. Überstundenvergütung, Überstundenlohn (einschließlich der steuerpflichtigen Zuschläge) sind der VAP gegenüber nachzuweisen.
Kein Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 sind jedoch
a) Entgelte aus Nebentätigkeiten sowie Zulagen (Zuschläge), die durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nicht als ruhegehaltfähig oder ausdrücklich als nicht gesamtversorgungsfähig bezeichnet sind, sowie Tantiemen, Abschlussprämien und einmalige über- oder außertarifliche Leistungen oder vergleichbare Leistungen in nicht tarifunterworfenen Arbeitsverhältnissen,
b) Aufwendungen der Deutschen Bundespost für eine Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
c) Krankengeldzuschüsse (§ 35 TV Ang, § 20 Abschnitt III TV Arb) und Krankenbeihilfen (§ 35a TV Ang),
d) Zuwendungen zur Postkinderfürsorge,
e) einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,
g) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
h) Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle und entsprechende geldwerte Vorteile,
i) Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
k) Schulbeihilfen,
l) einmalige Zuwendungen anläßlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
m) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagwesens,
n) Sprachenzulagen im Bundesdienst,
o) Erfindervergütungen,
p) Entschädigungen auf Kassenausfälle (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
q) nachträglich zu versteuernde Teile des Arbeitslohnes, die nach dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz angelegt gewesen sind,
r) Belohnungen wegen umsichtigen Verhaltens,
s) Aufwandsentschädigungen an Bezirkspersonalräte und Personalräte,
t) Lehrvergütungen,
u) Grubenzulagen,
v) Bereitschaftszulagen,
w) Höhenzulagen,
x) Bekleidungsentschädigungen,
y) Zulagen für besondere Erschwernisse bei der Landzustellung der Deutschen Bundespost,
z) einmalige Unfallentschädigungen.

Kein Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 ist ferner das Arbeitsentgelt, soweit es nach Anwendung des Unterabsatzes 2 das jeweilige Gehalt (Grundgehalt und Ortszuschlag) – jährlich einmal einschließlich der Sonderzuwendung, wenn der Arbeitnehmer eine gesamtversorgungsfähige Zuwendung erhält – eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 Bundesbesoldungsgesetz übersteigt.

Für den pflichtversicherten Arbeitnehmer, der zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt ist,  hat der Arbeitgeber während der Zeit der Beurlaubung Umlagen an die VAP abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe diese erstattet. Für die Bemessung der Umlage gilt als umlagepflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.
(4) Werden im Falle von Krankheit Vergütung oder Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt, sind Umlagen zur Pflichtversicherung zu entrichten. Solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 35 TV Ang, § 20 Abschnitt III TV Arb) oder Krankenbeihilfe (§ 35a TV Ang) hat, sind Umlagen in der Höhe weiterzuentrichten, wie sie zu entrichten wären, wenn er wie seither gegen Entgelt arbeiten würde. Umlagen sind auch für Zeiten des Mutterschutzes (§§ 3 und 6 MuSchG) in der nach Satz 2 vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(5) Die Umlagen sind Monatsbeträge; sie sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats an die VAP zu entrichten. Umlagemonat ist ein Kalendermonat, für den Umlage für laufendes Arbeitsentgelt entrichtet ist. Ein Kalendermonat, für den nur zeitweise Umlage entrichtet ist, wird als voller Umlagemonat angerechnet. Ein Kalendermonat, für den mehrere Umlagen entrichtet sind, wird als ein Umlagemonat gerechnet.

Für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 sind die jeweils geltenden Satzungsvorschriften anzuwenden.

(6) Umlagen für die Zeit vom 1. Dezember 1969 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980, Pflichtbeiträge einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1981 und Beiträge zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, begründen keinen Anspruch auf Leistungen. Beiträge werden dem Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt, soweit sie nicht schon nach § 58 der Satzung der VAP erstattet worden ind. Bereits gewährte Leistungen werden, soweit sie auf den ohne Rechtsgrund geleisteten Beiträgen der Umlagen beruhen, abgezogen.

§ 7 Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen im Falle der Nachversicherung in der gesetzlichen entenversicherung

(1) Ist ein Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung  Betriebsrentengesetz) nachzuversichern, sind Beiträge und Umlagen zur VAP für den entsprechenden Zeitraum in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn Pflicht zur Versicherung bestanden hätte; § 18 Abs. 8 des Betriebsrentengesetzes bleibt unberührt. Für Zeiten vor dem 1. Dezember 1969 gilt § 88 Abs. 1 der Satzung der VAP entsprechend; Beiträge, die für Zeiten vor dem 21. Juni 1948 nachentrichtet werden, sind im Verhältnis 1 RM : 1 DM zu zahlen.
(2) Die Beiträge und Umlagen sind für Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei gewesen sind, zum selben Zeitpunkt zu zahlen, in dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichten sind. Im Übrigen sind die nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen im Zeitpunkt der die Nachversicherung auslösenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
(3) Die nachentrichteten Beiträge und Umlagen gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge und Umlagen.
(4) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind für frühere Beamte und frühere Postjungboten Beiträge und Umlagen nachzuentrichten, wenn sie als Arbeitnehmer bei der Deutschen Bundespost – Deutsche Bundespost POSTDIENST, Deutsche Bundespost POSTBANK, Deutsche Bundespost TELEKOM, Direktorium der Deutschen Bundespost – weiterbeschäftigt werden und aus dem früheren Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen weder eine lebenslängliche Versorgung noch an deren Stelle eine Abfindung erhalten. Solange in den Fällen des Unterabsatzes 1 die Nachentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgeschoben ist, ist auch die Nachentrichtung der Beiträge und Umlagen zur VAP aufgeschoben. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die nachzuentrichtenden Beiträge, die der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Arbeitsentgelte und Zeiten auszustellen.
(5) Die Beiträge, Zuschüsse und Umlagen sind bis zum 31. Dezember 1980 nach Maßgabe der bisherigen Satzung in der jeweils geltenden Fassung, die Umlagen ab 1. Januar 1981 nach Maßgabe des § 75 der Satzung der VAP an die VAP zu entrichten.

§ 8 Überleitung von Beiträgen

Tritt die Pflicht zur Versicherung bei der VAP für einen Arbeitnehmer ein, der bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert ist, von der die Beiträge zur VAP übergeleitet werden, ist er verpflichtet, die Überleitung der Beiträge auf die VAP zu beantragen, es sei denn, dass bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung ebenfalls die Pflicht zur Versicherung für ihn besteht.

§ 9 Umlage

Die auf die Umlage zur VAP (§ 75 der Satzung) entfallende Lohnsteuer trägt die DBP, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht.

§ 101 Auszubildende

Die §§ 1 bis 9 dieses Tarifvertrags gelten entsprechend für Auszubildende, deren Vergütungen durch Tarifverträge zwischen den Parteien dieses Tarifvertrags bestimmt werden. Dies gilt nicht für Auszubildende der BAnst PT bei der BKK POST, die unter den Geltungsbereich des TV bZV fallen.

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1 - geändert durch TV Nr. 11 vom 22.08.1997 -

§ 11 Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der bei der VAP pflichtversicherte Angestellte, der in der Rentenversicherung der Angestellten aus irgendeinem Grunde versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, aber die Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG oder § 1233 RVO oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oder Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG oder Art. 2 § 4 Abs. 1 ArVNG (freiwillige Versicherung) hat, hat sich für jeden Kalendermonat, für den die DBP Vergütung, Krankenbezüge oder Krankenbeihilfe gewährt, in der seinen Bezügen entsprechenden Beitragsklasse (§ 115 AVG) freiwillig zu versichern. Dies gilt nicht, sofern der Angestellte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit für das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (180 Beitragsmonate) nicht mehr erfüllen kann.

Die DBP trägt die Hälfte des Beitrags zur freiwilligen Versicherung.

(2) Die DBP hat den von dem Angestellten zu tragenden Teil des Versicherungsbeitrags von dessen Bezügen einzubehalten und zusammen mit ihrem Beitragsanteil zu entrichten.

§ 11a Berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

(1) Der bei der VAP pflichtversicherte Angestellte, der Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist, erhält für die Zeit, für die ihm Vergütung, Krankenbezüge oder Krankenbeihilfe zustehen, einen Zuschuss zu den Beiträgen zu dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Der Zuschuss beträgt die Hälfte des monatlichen Beitrags, jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Angestellten nach § 11 zu tragen hätte.
(2) § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Fortführung der Pflichtversicherung

(1) Der am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrags pflichtversicherte Arbeitnehmer bleibt unter den Voraussetzungen des § 16 der bisherigen Satzung der VAP Pflichtversicherter, auch wenn er die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung nach diesem Tarifvertrag nicht erfüllt.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrags ausgesprochene Befreiungen von der Pflicht zur Versicherung bleiben bestehen, soweit der Tarifvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Der am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrags bei der VAP pflichtversicherte Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung weder pflichtversichert ist, noch die Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 10 AVG1) oder der Fortsetzung der Selbstversicherung oder Weiterversicherung nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 AnVNG2) hat, kann sich von der Verpflichtung, einen zusätzlichen Beitrag nach § 24 Abs. 3 der Satzung der VAP zu zahlen, befreien lassen. Nach § 21 Abs. 1 der bisherigen Satzung der VAP abgegebene Erklärungen verlieren mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrags ihre Wirksamkeit.
(2) Die Erklärung über die Befreiung ist der VAP gegenüber schriftlich abzugeben. Bis zum 30. Juni 1970 abgegebene Erklärungen gelten als am 1. September 1969 abgegeben, sofern nicht der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der VAP bestimmt.
(3) Hat der Arbeitnehmer sich nach Abs. 1 Satz 1 von der Zahlung eines zusätzlichen Beitrags befreien lassen, ist gesamtversorgungsfähige Zeit nur die bis zum Wirksamwerden dieser Erklärung zurückgelegte Versicherungszeit; § 39 Abs. 2 der Satzung der VAP gilt entsprechend.
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1) Mit Wirkung vom 1.1.1992 durch RRG geändert in § 7 SGB VI.
2) Mit Wirkung vom 1.1.1992 durch RRG geändert in § 232 SGB VI.

(4) Vom Tage der Befreiung an entfällt die Zahlung des Arbeitgeberanteils nach § 24 Abs. 3 der Satzung der VAP.

§ 141 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt unbeschadet der Regelung des § 103 zweiter Halbsatz der Satzung der VAP am 1. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Abweichend hiervon treten die §§ 1 Absatz 2, 10 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft.
(3) Dieser Tarifvertrag tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

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1 - geändert durch TV Nr. 33 vom 08.12.2000 -


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