Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder (ohne Hessen)

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Tarifrecht für die Beschäftigten der Länder (ohne Hessen)

Allgemeines

Mit Wirkung vom 01.11.2006 wurde der bisherige Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) grundsätzlich abgelöst und im neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zusammengefasst.

Neben einer Straffung und Vereinheitlichung sieht der TV-L vor:
- flexiblere Bestimmungen zur Arbeitszeit,
- neu strukturierte Entgelttabellen,
- leistungsbezogene Bezahlungselemente
- und Öffnungsklauseln für länderspezifische Regelungen.

Für Ärzte in der überwiegenden Patientenversorgung bei den Universitätskliniken sind spezifische tarifvertragliche Regelungen vereinbart worden. Neue Merkmale für die Eingruppierung (Zuordnung der Tätigkeiten zu den Entgeltgruppen des TV-L) sollen Gegen stand weiterer Verhandlungen sein.

Im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) wird der Übergang in das neue Tarifrecht geregelt, z. B. die Überleitung in die neue Entgelttabelle, die Wahrung von Besitzständen für die vorhandenen Beschäftigten sowie die Fortgeltung bestimmter tarifvertraglicher Regelungen (übergangsweise Weitergeltung bisheriger Eingruppierungsmerkmale).

Wichtige ergänzende Tarifverträge des TV-L sind u.a.
- Tarifvertrag über leistungsbezogene Bezahlungselemente (die nähere Ausgestaltung ist noch auf Landesebene zu vereinbaren)
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung (ATV)
- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
- Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)

Weiter zum TV-L gehörende Tarifverträge finden Sie auf Seite 34 oder im Internet unter www.tarifvertragoed.de.

Auch das Tarifrecht in den Ländern wurde vereinheitlicht

Mit dem neuen Tarifrecht gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen tariflichen Einkommens- und Arbeitsbedingungen. Bisher gab es getrennte Tarifverträge, die teilweise für Arbeiter und in anderen Fällen für Angestellte bessere bzw. schlechtere Regelungen vorgesehen haben. Bei der Vereinheitlichung haben die öffentlichen Arbeitgeber versucht, die jeweils kostengünstigeren Regelungen durchzusetzen. Das haben die Gewerkschaften in weit en Teilen verhindern können. Für die Beschäftigten konnten somit viele wichtige tarifpolitische Ziele erreicht und durchgesetzt werden. Dennoch mussten auch die Gewerkschaften Abstriche machen, beispielsweise bei der Definition „ab wann eine Über stunde anfällt“.

Einheitliche Entgelttabelle

Seit 01.11.2006 gilt eine einheitliche Tabelle für die (Tarif)Beschäftigten der Länder. Die Tabellen für Arbeiter und Angestellte sowie für das Krankenpflegepersonal wurden zu einer Tabelle zusammengeführt (die aktuellen Werte findet man auf der Seite 66).

Bei Neueinstellungen beginnen die Beschäftigten ohne einschlägige Berufserfahrung in der Stufe 1. Verfügen Beschäftigte über eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2. Bei einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung werden sie ab 01.02.2010 der Stufe 3 zugeordnet.

Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten können bis zu zwei Stufen der Entgelttabelle ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v. H. und im Bereich Wissenschaft bis zu 25v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

Jüngere Beschäftigte werden zukünftig besser bezahlt. Gegenüber dem alten Tarifrecht wird in späteren Lebensjahren ein geringeres Entgelt erreicht. Das Einkommensniveau über ein Erwerbsleben wurde aber insgesamt gehalten.

Mit dem neuen Tarifrecht ist endlich die Trennung nach Beschäftigtengruppen mit einer unterschiedlichen Bezahlung bei vergleichbaren Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber weitgehend überwunden.

Einkommen bleiben gesichert

Die Beschäftigten werden mit ihrem heutigen Einkommen in die neue Tabelle übergeleitet. Dazu wird ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage des im Oktober 2006 gezahlten Lohns bzw. der im Oktober 2006 gezahlten Vergütung gebildet. Bei den Angestellten setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe1 oder 2 entsprechend dem Familienstand zusammen. In Fällen, in denen beide Partner dem BAT/BAT-O oder beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen und nur einer in den TV-L übergeleitet wird, fließt ausschließlich der Ortszuschlag Stufe 1 in das Vergleichsentgelt ein. Der volle Ortszuschlag muss dann bei dem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes beantragt werden, der nicht unter den TV-L fällt. Ist der Partner
teilzeitbeschäftigt, wird zusätzlich der Teil in das Vergleichsentgelt eingerechnet, den er aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält. Bei Arbeiterinnen/Arbeitern wird das Vergleichsentgelt auf Basis des Monatstabellenlohns gebildet.

Zulagen und Erschwerniszuschläge werden weiterhin nach den bisherigen Voraussetzungen gezahlt. Die landesbezirklichen Tarifverträge gelten weiter, solange die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Zeitnahe Aufstiege sind möglich

Beschäftigte, die die Hälfte der Zeit der Bewährung und der Tätigkeit zum Aufstieg in die nächste Vergütungs- oder Lohngruppe am 01.11.2006 erfüllt hatten, wurden höher gruppiert bzw. nach differenzierten Regelungen in der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Darüber hinaus wurden finanzielle Strukturausgleiche vereinbart bzw. werden noch im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung neu verhandelt, da es mit dem neuen Tarifrecht bei einigen Beschäftigten einerseits zu überproportional positiven, anderseits auch zu negativen Wirkungen kommen kann. Um eventuelle Verluste auszugleichen, werden im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung weitere sogenannte „Strukturausgleichszahlungen“ für eine mittlere Frist bis längstens Ende 2015 geleistet. Bis spätestens 30.06.2009 soll diese neue Entgeltordnung verhandelt und vereinbart werden. Aus diesem Grund wurde noch keine abschließende Vereinbarung getroffen.

Leistungsentgelt ab 01.01.2007

Ab dem 01.01.2007 wurde im Bereich der Länder ein Leistungsentgelt eingeführt, das als Leistungsprämie oder -zulage zusätzlich zum Entgelt gezahlt werden konnte. Das dafür zur Verfügung stehende Volumen betrug zunächst ein Prozent der Entgeltsumme. Als Zielgröße waren acht Prozent vereinbart. Das zur Verfügung stehende Volumen sollte zweckentsprechend verwendet und jährlich ausgeschüttet werden. Die ausgezahlten Entgelte waren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Ausgestaltung des Leistungsentgeltes erfolgte durch landesbezirkliche Tarifverträge. Es konnte auch ein höheres Leistungsentgelt vereinbart werden und eine gleichmäßige Ausschüttung auf alle Beschäftigten im Rahmen der Jahressonderzahlung. Mit dem Tarifvertrag der Länder hinsichtlich der Tarifanpassung 2009/2010 wurden jedoch die Leistungselemente umgewidmet, indem das für die Leistungselemente zur Verfügung stehenden Mittel in Form eines Sockels in die Entgelttabelle eingeflossen ist.

Für Ärztinnen und Ärzte gilt die Regelung zum Leistungsentgelt nicht.

Die Arbeitszeit in den Ländern ist unterschiedlich

Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit wurde im Februar 2006 (Durchschnittsarbeitszeit aller Vollzeitbeschäftigten) wurde wegen der gekündigten Arbeitszeitbestimmungen für jedes Bundesland ermittelt. Die Differenz zwischen der damaligen tariflichen und der ermittelten tatsächlichen Arbeitszeit wurde verdoppelt. Das Ergebnis wurde der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet, aber die festgestellte tatsächliche Arbeitszeit wurde nicht mehr als um 0,4 Stunden erhöht.

Für Beschäftigtengruppen in Bereichen mit erschwerten Arbeitsbedingungen blieb es bei der 38,5-Stunden-Woche. Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Arbeitszeit 42 Wochenstunden. Das auf diese Beschäftigten entfallende Arbeitszeitvolumen erhöht bzw. verringert die zukünftige wöchentliche Arbeitszeit für die anderen Beschäftigten, da die errechnete durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesamtvolumen gleich bleiben muss.

Aus diesen Daten wurden die folgenden Arbeitszeiten ab 01.11.2006 für die einzelnen Länder errechnet (siehe Seite 135).

Für die Beschäftigten, die nach der Kündigung unter die Nachwirkung der tariflichen Arbeitszeit gefallen sind, führt der neue Tarifvertrag zu einer längeren Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Aber für Beschäftigte, die nach dem 30.04.2004 eingestellt wurden, gilt in vielen Ländern bislang eine längere Arbeitszeit. Für sie wird sich die Arbeitszeit verkürzen. Je nach Bundesland und der Dauer der neuen wöchentlichen Arbeitszeit verkürzt sich ab 01.11.2006 die Wochenarbeitszeit um bis zu 3,5-Wochen-Stunden bei vollem Entgeltausgleich.

Auch im Jahr 2012 ist die Wochenarbeitszeit zwischen den Tarifgebieten West und Ost im TV-L noch unterschiedlich geregelt. Im Westen beträgt die Wochenarbeitszeit zwischen 38,42 Stunden (Schleswig-Holstein) und 40,06 Stunden (Bayern), während es im Osten einheitlich 40 Stunden sind.

Arbeitszeitgestaltung und Zeitsouveränität

Die neuen Regelungen zur Gestaltung der Arbeitszeit bringen zum einen mehr Zeitsouveränität für die Beschäftigten und zum anderen den Arbeitgebern mehr Flexibilität für die betrieblichen Erfordernisse.

Mit den vereinbarten Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkorridore oder Rahmenzeit soll betrieblichen Anforderungen besser Rechnung getragen werden können. Sie führen aber dazu, dass zusätzliche Arbeitsstunden erst nach längeren Ausgleichszeiträumen bzw. außerhalb der Rahmenzeit als Überstunden gewertet werden. Dagegen haben die Gewerkschaften die Forderung nach mehr Zeitsouveränität mit Arbeitszeitkonten gesetzt. Diese müssen nun durch Flexibilisierung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausgestattet werden. Auf das Arbeitszeitkonto werden Zeitguthaben und Zeitschulden gebucht. Die Zeitguthaben werden aus Überstunden oder in Zeit
umgewandelten Zuschlägen für Sonderformen der Arbeit (z. B. Überstunden-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeitszuschläge, Bereitschaftsdienst-/Rufbereitschaftsentgelte) gespeist. Die Beschäftigten entscheiden selbst für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche Zeiten sie auf ihr Arbeitszeitkonto buchen wollen. Weitere Kontingente können durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs darf keine Abbuchung vom Arbeitszeitkonto vollzogen werden.

Arbeitgeberwillkür bei der Arbeitszeitgestaltung gestoppt

Bestehende Regelungen zur Gleitzeit gelten fort. Gleitzeitregelungen sind weiterhin unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich, dies gilt jedoch nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit. Sofern Dienstvereinbarungen zu Gleitzeitregelungen abgeschlossen werden, kann auf Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto verzichtet werden. Teilzeitbeschäftigte können nur mit ihrer Zustimmung oder wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet werden. Darüber hinaus ist die lange geforderte Minderung der Sollarbeitszeit durch Feiertage für den Schicht- und Wechselschichtdienst geregelt.

Für Beschäftigte, die Kinder erziehen bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, konnten die Gewerkschaften Anspruchsrechte auf Teilzeitarbeit vereinbaren.

Entgelt im Krankheitsfall

Arbeitnehmer, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, erhalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt, wenn sie an der Krankheit kein Verschulden trifft. Manche Tarifverträge sehen darüber hinausgehende Ansprüche vor, beispielsweise auch § 22 des TV-L. Demnach erhalten Beschäftigte, die infolge Krankheit arbeitsunfähig sind, bis zur Dauer von sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung. Gemäß § 22 TV-L wird das Entgelt nur weitergezahlt, wenn den Beschäftigten kein Verschulden trifft. Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung wird dem arbeitsunfähig erkrankten Beschäftigten gemäß § 22 Abs. 2 ff TVöD beziehungsweise § 22 Abs. 2 ff TV-L abhängig von der individuellen Beschäftigungszeit bis maximal zur 39. Woche ab Arbeitsunfähigkeit eine Kombination von Krankengeld (durch die Krankenkasse) und Krankengeldzuschuss (durch den Arbeitgeber) in Höhe des Nettoentgelts gezahlt. Der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nettoentgelt des Beschäftigten und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers, also dem Bruttokrankengeld, welches von der Krankenkasse zu leisten ist. Bei privat versicherten Beschäftigten ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der ihnen bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zu Grunde zu legen.

Urlaub und Arbeitsbefreiung

Die Regelungen zu Urlaub
- Erholungsurlaub
- Zusatzurlaub
- Sonderurlaub
- Arbeitsbefreiung
sind in den Paragrafen 26 bis 29 des TV-L geregelt. Die Details zu diesen Urlaubs- und Arbeitsbefreiungsregelungen sind ähnlich wie im TVöD, die wir auf Seite 48 erläutern.

Jahressonderzahlung TV-Länder (mit Ausnahme Hessen)

Beschäftigte der Länder, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine

..Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt und in West und Ost unterschiedlich.

Die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 2019 bis 2021 ergeben sich aus dem mit dem Tarifabschluss 2019 vereinbarten „Einfrieren“ auf dem Niveau von 2018. Ab 2019 gelten im Tarifgebiet Ost dieselben Bemessungssätze wie im Tarifgebiet West.

Für den Geltungsbereich des TV-L gilt folgende Staffel:
- in den Entgeltgruppen 1 – 4 = 92,05 Prozent
- in den Entgeltgruppen 5 – 8 = 92,19 Prozent
- in den Entgeltgruppen 9a – 11 = 77,52 Prozent
- in den Entgeltgruppen 12 – 13 = 48,45 Prozent
- in den Entgeltgruppen EG 13 Ü, 14, 15, 15Ü = 33,91 Prozent

Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeit oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.

Beginn Kasten S. 65

Tarif- und Besoldungsrunde in den Ländern

Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich am 2. März 2019 geeinigt. Von den Verhandlungen über den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) profitieren mehr als eine Million Arbeitnehmer. Da das Land Hessen nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, wurden dort gesonderte Verhandlungen geführt (allerdings mit ähnlichem Ergebnis).

Zugeständnisse haben die Gewerkschaften vor allem bei der Vertragslaufzeit und beim Thema Strukturverbesserungen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels machen müssen. Gerade in den Mangelberufen hätten die Gewerkschaften die
Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gerne nachhaltiger gestärkt gesehen. Aber die Vereinigung der Länderarbeitgeber (TdL) war offenbar nicht bereit, hier mehr nach vorne zu schauen.

Das Ergebnis im Überblick:

Anhebung der Tabellenentgelte in drei Schritten um
- 3,2 Prozent (1.1.2019),
- 3,2 Prozent (1.1.2020)
- und 1,4 Prozent (1.1.2021). Bis zum 1.1.2021 mindestens um insgesamt 240 Euro. Die Laufzeit beträgt 33 Monate.

Auszubildende/Praktikanten

Die Ausbildungsvergütungen und Praktikantenentgelte werden in zwei Schritten um jeweils 50 Euro erhöht (zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020).

Pflegetabelle

Erhöhung der Pflegetabelle um zusätzlich 120 Euro.

Lehrkräfte

Erhöhung der Angleichungszulage für Lehrkräfte um 75 auf 105 Euro (01.01.2019).

Hier die Ergebnisse im Detail:

Entgelterhöhung

Die lineare Steigerung beträgt im Gesamtvolumen 3,2 Prozent (mindestens 100 Euro) zum 1. Januar 2019, nochmals 3,2 Prozent (mindestens 90 Euro) zum 1. Januar 2020 und schließlich 1,4 Prozent (mindestens 50 Euro) zum 1. Januar 2021.

Dabei wird die jeweilige Stufe 1 in der Tabelle überproportional erhöht. Das ergibt
unter Einberechnung aller weiteren Faktoren der Tarifeinigung ein Gesamtvolumen
von 8 Prozent. Die Laufzeit beträgt 33 Monate (bis 30. September 2021).

Auszubildende

Die Ausbildungsentgelte (TVA-L BBiG und TVA-L Pflege) werden zum 1. Januar
2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 50 Euro (TVA-L Gesundheit um
45,50 Euro und 50 Euro) erhöht. Der Urlaubsanspruch erhöht sich um einen Tag auf
30 Tage. Die alten Übernahmeregelungen werden wieder in Kraft gesetzt.

Besoldungsanpassungen in den Ländern

Die Ergebnisse der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in den Ländern
sowie die aktuellen Besoldungstabellen finden Sie auf den Seiten 95 ff.).

Ende Kasten

Entgelttabelle TV-L Krankenhaus

Tabelle TV-L KR vom 01.01.2020

"Tabelle S. 66_1"

Entgelttabelle der Länder (TV-L)

Vergütungstabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst der Länder ab 01.01.2020 – Tarifgebiet West und Ost

"Tabelle S. 66_2"

Pkw-Fahrer (Länder: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein sowie des Saarlandes)

Pauschalentgelte nach Pkw-Fahrer-TV-L (gültig ab 01.01.2020)

"Tabelle S. 67_1"

Pkw-Fahrer (Länder: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)

Pauschalentgelte nach Pkw-Fahrer-TV-L (gültig ab 01.01.2020)

"Tabelle S. 67_2"

 

Ausbildungsvergütungen bei den Ländern (TVA-L)

In den Tarifverträgen für Auszubildende des öffentlichen Dienstes der Länder sind u.a. auch die Ausbildungsvergütungen geregelt. Die Arbeitgeber der Länder haben sich in einer Tarifgemeinschaft – TdL – zusammengeschlossen (mit Ausnahme von Hessen gehören alle Länder der TdL an). In jeweils speziellen Tarifrunden für die Länder verhandelt die TdL mit den Gewerkschaften auch über die Ausbildungsvergütungen.

Die Ausbildungsvergütungen und Entgelte für Praktikanten erhöhten sich ab 01.01.2017 um 35,00 Euro und in einem weiteren Schritt zum 01.01.2018 um 30,00 Euro. Die aktuellen Beträge finden Sie in den unteren Tabellen. Daneben haben die Gewerkschaften für Auszubildende und Praktikanten auch Verbesserungen beim Urlaub (29 statt 28 Tage) und der Beschäftigungssicherung erreicht. Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Auszubildende und Praktikanten, die jeweils am 01. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 95 Prozent der Ausbildungsvergütung (Tarifgebiet West). Für Auszubildende im Osten werden in 2017 85,6 Prozent und 2018 90,3 Prozent gezahlt. Ab 2019 ist dann für die Ost-Bezüge die Angleichung an das Westniveau erreicht (95 Prozent).

Monatliches Ausbildungsentgelt in den Ländern

TVA-L BBiG

"Tabelle S. 68_1"

TVA-L Pflege

"Tabelle S. 68_2"

TVA-L Gesundheit

"Tabelle S. 68_3"

Entgelte der Praktikanten (Länder)

"Tabelle S. 68_4"

 


UT 20201112 

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