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Bezüge und Einkommen im öffentlichen Dienst
Allgemeines zu Bezügen und Einkommen im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst werden sowohl an Beamtinnen und Beamte als auch an Tarifbeschäftigte neben den Grundbeträgen eine Reihe von Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, Zuwendungen und anderen Bezügebestandteilen gezahlt.
Eine Übersicht aller Gehalts- und Besoldungstabellen finden Sie hier.
In diesem Kapitel sollen die nachstehenden wichtigsten Arten erläutert werden:
Ausgleichszulagen
Bund
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer „dienstlichen" Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand – und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage gezahlt, sofern der Beamte die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bezogen hat (§ 13 BBesG – neu). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in der früheren Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen.
Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG – neu).
Länder
Im Länderbereich gilt in weiten Teilen die bisherige Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage abhängig vom Grund der Gewährung entweder um die Hälfte oder um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Erschwerniszulagen
Zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse gibt es Erschwerniszulagen. Der Begriff der Erschwernisse bezeichnet die Umstände einer Dienstleistung, die z. B. eine zusätzliche Anspannung oder Anstrengung erfordert oder eine zusätzliche Gefährdungen oder Beeinträchtigungen mit sich bringt. Auch eine Kumulation von erschwerenden Umständen ist möglich. Erschwernisse sind daher solche Umstände, die sich von den Normalanforderungen und Normalbelastungen der Laufbahn nach Zeit der Dienstleistung, Ort der Dienstverrichtung sowie nach Umfang und Intensität sonstiger Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. Die Belastungen können sowohl psychische als auch physischer Art sein. Die Zulagen sind bei Nichtausübung der Funktion widerruflich und nicht ruhegehaltfähig.
Die Rechtsgrundlage für die Erschwerniszulagen findet sich in § 47 BBesG – neu – für den Bund und – da kein Land bis auf Thüringen bislang eine eigenständige Regelung zur Abgeltung von Erschwernissen getroffen hat – über entsprechende „Übernahmegesetze" durch die Länder bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz in § 47 BBesG – alt – in den Ländern.
Der Bund hat für seine Beamtinnen und Beamten die bis 31. August 2006 bundeseinheitlich geltende Erschwerniszulagenverordnung mehrfach – zuletzt im September 2009 – geändert und zum Teil deutliche Anpassungen der Beträge für Soldaten und Sicherheitskräfte vorgenommen. Des Weiteren wurde die Anrechnungsregelung verbessert, indem die Erschwerniszulage bei Wechselschicht und Schichtdienst in Höhe von 75 vom Hundert – statt wie bisher nur zur Hälfte – gewährt wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine bestimmte Stellenzulage besteht.
Hinsichtlich der abzugeltenden einzelnen Erschwernisse werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2008/2009 dargestellt. Eine einheitliche Darstellung aller geltenden Beträge ist nicht möglich, da die Länder teilweise keine oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten Anpassungen in unterschiedlicher Höhe vorgenommen haben.
- Dienst zu ungünstigen Zeiten (für Beamte mit aufsteigenden Gehältern und Anwärter)
An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen: 2,88 Euro ab 1. Januar 2009 je Stunde. An den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr beläuft er sich auf 0,77 Euro für Beamte im polizeilichen Vollzugsdienst, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie beim Deutschen Bundestag, in Justizvollzugsanstalten der BBesO A und B, im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie im Betriebs- und Verkehrsdienst bei Bahn und Post und ansonsten 0,68 Euro ab 1. Januar 2009 je Stunde, in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr werden 1,36 Euro je Stunde gewährt.
- Wechselschichtzulage (Zulagen in festen Monatsbeträgen)
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von monatlich 102,26 Euro, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsschichten am Tag, in der Nacht, werktags, sonntags und feiertags) vorsieht. Dabei müssen laut Dienstplan in fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der betriebsüblichen Nachtschicht liegen. Arbeiten Beamtinnen und Beamte ständig im Schichtdienst und erfüllen sie die o. a. Voraussetzungen nicht, können sie dennoch eine Schichtzulage erhalten:
Als Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden zu verstehen.
Für Beamtinnen und Beamte in bestimmten Bereichen (Sicherheitsdienste, Justizvollzug, Feuerwehr) werden andere Zulagen angerechnet und die Wechselschichtzulage bzw. Schichtzulage deshalb zu 75 vom Hundert gezahlt. Bei Beamtinnen und Beamten im Krankenpflegedienst gibt es ebenfalls abweichende Regelungen; dort beträgt die Wechselschichtzulage 76,69 Euro, monatlich. Bei der Schichtzulage selbst gibt es keine Unterschiede.
Für die zur Deutsche Bahn AG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie für die Beamten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost gelten abweichende Regelungen.
Dort wird eine Schichtzulage nach Stufen gewährt, wobei es auf die Anzahl der Stunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr ankommt:
25 bis 34 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 151,13 Euro
35 bis 44 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 156,24 Euro
45 bis 54 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 163,91 Euro
55 bis 64 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,58 Euro
65 bis 74 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 179,25 Euro
75 bis 84 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,92 Euro
85 bis 94 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . 194,59 Euro
95 bis 104 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . 102,26 Euro
105 bis 114 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . 109,93 Euro
115 bis 124 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . 117,60 Euro
ab 125 Stunden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .122,71 Euro
Diese Sätze erhöhen sich für jede Schicht, die nach 0.00 Uhr und vor 4.00 Uhr beendet wird, um jeweils 2,56 Euro. Wird die Schicht in der Zeit nach 24.00 Uhr und vor 4.00 Uhr begonnen, beträgt die Erhöhung 5,11 Euro.
Liegen die o. a. Voraussetzungen nicht vor, kann unter folgenden Bedingungen dennoch eine Schichtzulage gezahlt werden:
Familienzuschlag für Beamte
Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag.
Die Beträge werden in 2 Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in entsprechend unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.
In den Ländern gelten diese über entsprechende Übernahmegesetze bzw. über die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz ebenfalls fort. In Thüringen wurde im dritten Abschnitt in den §§ 37 Thüringer Besoldungsneuregelungs- und –vereinfachungsgesetz fast identische Regelungen getroffen.
Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlages werden nachfolgend die Bundesregelungen auf der Grundlage des BBVAnpG 2008/2009 nach Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – dargestellt. In den Ländern wurden unterschiedlich hohe Anpassungen – zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorgenommen.
Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt seit 1. Juli 2009 beim Bund 108,92 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 114,54 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen beträgt er – da bei ihnen aufgrund besonderer Regelungen kein Einbau der jährlichen Sonderzahlung erfolgt – 106,26 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 111,58 Euro (übrige Besoldungsgruppen).
Sofern der Ehepartner ebenfalls Beamtin/Beamter bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.
Beim Bund sowie in der überwiegenden Anzahl der Bundesländer wird in absehbarer Zeit – bzw. ist bereits – eine Erweiterung der Regelung des Familienzuschlags dahingehend erfolgt, dass Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, ebenfalls in den Geltungsbereich des § 40 BBesG einbezogen werden.
Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe auf 97,83 Euro (bei den Postnachfolgeunternehmen auf 95,44 Euro). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil" des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.
Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind 304,81 Euro, da das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 entschieden hatte, dass die Besoldung für das dritte und jedes weitere Kind nicht mehr mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation übereinstimmt. Daher haben zwischenzeitlich der Bund durch das DNeuG und fast alle Länder eine Aufstockung der sogenannten amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien bei drei und
mehr berücksichtigungsfähigen Kindern in der Gestalt vorgenommen, dass der Familienzuschlag ab dem dritten Kind um durchschnittlich 50,00 Euro aufgestockt wird (Inkrafttreten teilweise rückwirkend ab 1. Januar 2007/Gewährung zum Teil als Kinderzulage monatlich oder auch als Einmalzahlung mit der Sonderzahlung). Durch entsprechende Durchführungshinweise haben zudem der Bund und zahlreiche Länder die Abwicklung der Zahlungen für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren für die Zeiten vor 2007 geregelt.
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
Jubiläumszuwendung
Nach einer Beschäftigungszeit (Tarifkräfte) bzw. Dienstzeit (Beamtinnen und Beamte) von 25, 40 und 50 Jahren wurde im öffentlichen Dienst eine Jubiläumszuwendung gezahlt. Sie war nach der Beschäftigungsdauer gestaffelt und betrug bei einer Dienstzeit von:
Während Beamtinnen und Beamte des Bundes die Jubiläumszuwendung noch erhalten, haben mehrere Bundesländer (u. a. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen) im Rahmen allgemeiner Sparmaßnahmen die Zahlung dieser „Treueprämie" eingestellt. Dagegen hatte das Land Hessen die Jubiläumszuwendung rückwirkend zum 1. Januar 2001 wieder eingeführt.
Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte
Beamten mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise:
In anderen Bereichen kann ebenfalls eine Vergütung geleistet werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird, u. a. im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaftsdienst oder Schichtdienstes. Die Vergütung muss versteuert werden.
Sonderzahlungen für Tarifkräfte und Beamte
Vor dem TVöD und TV-L wurde Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst eine Sonderzuwendung und ein Urlaubsgeld gezahlt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifrechts wurden Sonderzahlungen eingeführt, die sich aber in der Höhe teilweise erheblich unterscheiden (siehe unten).
Für Beamte wurde bereits vor der Föderalismusreform 2006 mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sogenannte „Öffnungsklauseln" für die Zahlung von Sonderzahlungen beschlossen. Damit konnten Bund und Länder abweichend von der bis dahin einheitlichen Regelung eines gleich hohen „Weihnachtsgeldes" selbstständig regeln, ob und in welcher Höhe sie solche „Sonderzahlungen" gewähren wollen. Die überwiegende Zahl der Länder hat den gesetzlichen Spielraum genutzt und entsprechende Kürzungen bzw. Streichungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld vorgenommen.
Die Tabellen werden im Internet unter www.besoldungstabelle.de aktualisiert.
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Stellenzulagen dienen der Bewertung von Funktonen, die sich von den Anforderungen in den Ämtern der betreffenden Besoldungsgruppen deutlich abheben. Häufig werden sie bei gleichartigen Aufgaben in den Ämtern mehrerer Besoldungsgruppen oder für einen Verwaltungszweig zusammengefasst. Gesetzestechnisch sind sie in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt. Aufgrund ihres Funktionsbezuges sind sie bei veränderter Tätigkeit widerruflich und mit Ausnahme der allgemeinen Stellenzulage inzwischen nicht mehr ruhegehaltfähig. Sie nehmen nur dann an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil, wenn dies ausdrücklich gesetzlich normiert ist. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts und daher nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation geschützt, so dass der Dienstherr auf diese „jederzeit" gesetzlich zugreifen und diese ändern kann.
Amtszulagen dienen der Bewertung von Ämtern und stellen einen Ausgleich für Besoldungsgruppen zwischen den regulären Gruppen A 2 bis A 16, B 1 bis B 11 und R 1 bis R 9 dar. Sie sollen die Anforderungen an Ämter berücksichtigen, die höher liegen als in den Ämtern der Besoldungsgruppe, ohne jedoch die der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu erreichen. Im Gesetz werden sie als sog. Fußnoten zu einem Amt ausgewiesen. Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes, unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endamt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Mit den Amtszulagen, die es bei Arbeitnehmern nicht gibt, sind im Großen und Ganzen die Vergütungsgruppenzulagen vergleichbar. Es handelt sich dabei um Zulagen, die einzelnen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zugeordnet sind und die entweder nach einer Bewährungszeit oder für eine besondere Funktion (z. B. an Angestellte im Schreibdienst) gezahlt werden. Es wird damit eine Heraushebung aus der Ebene einer Vergütungsgruppe bewirkt, ohne die nächsthöhere Vergütungsgruppe zu erreichen. Man könnte diese Zu lagen auch als Zwischenvergütungsgruppen bezeichnen.
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Überstundenvergütung für Tarifbeschäftigte
Für Überstunden erhalten Tarifkräfte bestimmte Zeitzuschläge (siehe Kasten).
Treffen mehrere Zeitzuschläge zusammen, wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Daneben wird der Zeitzuschlag für Nachtarbeit und für Samstage (13.00 Uhr bis 20.00 Uhr) nicht gezahlt, wenn bereits Zulagen für entsprechende Leistungen (u. a. Entschädigungen, Zuschläge) gewährt werden. Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden keine Zeitzuschläge gezahlt. Ansprüche entstehen aber, wenn innerhalb der Rufbereitschaft eine tatsächliche Arbeitsleistung (einschl. der Wegezeiten) erbracht wird. Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe festgelegt.
Vermögenswirksame Leistungen
Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro.
Vertreterzulage
Für die vorübergehende und vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeit kann eine Vertreterzulage gezahlt werden, wenn die übertragenen Aufgaben 18 Monate ununterbrochen wahrgenommen werden und die haushaltsrechtlichen (Planstelle) und laufbahnrechtlichen (Beförderungsreife) Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Differenz der Grundgehälter zwischen der Besoldungsgruppe des bisherigen und des übertragenen Amtes. In der Praxis läuft diese Regelung im Beamtenbereich zumeist ins Leere, da die geforderten Voraussetzungen kumulativ in den seltensten Fällen gegeben sind.
Zulagen für Arbeitnehmer
Die für Beamte bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz 1997 eingeführten Leistungszulagen und Leistungsprämien sind für die Tarifbeschäftigten durch den TVöD/TVL geschaffen worden. Im Länderbereich wurden sie jedoch mit dem Tarifabschluss 2009/2010 wieder abgeschafft. Das Volumen wurde als Sockelbetrag für alle Vergütungsgruppen einheitlich in Höhe von 40 Euro in die Vergütungstabellen eingebaut. Ansonsten erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weitgehend dieselben Zulagen wie Beamtinnen und Beamte.
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