Tipps zur Steuer für Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
N E U E S von der BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst: Sie kennen das Exclusive Bezügekonto für den öffentlichen Dienst noch nicht? Das Bezügekonto bietet die kostenfreie Kontoführung, kostenfreie BANKCARD, kostenfreie Depotführung und es kann Ihnen ein Abrufkredit bis zum 6-fachen Ihrer monatlichen Nettobezüge zu attraktiven Konditionen eingeräumt werden. Daneben erhalten Sie einige Mehrwerte, wie sie von keiner anderen Bank in Deutschland für Beamte und Tarifkräfte im öffentlichen Dienst geboten werden. Sie erhalten regelmäßig - 1 x jährlich - den Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Sektor" einen Newsletter mit Informationen zum Beamten- und Tarifrecht sowie Einladungen zu Kundenveranstaltungen mit Fachleuten und Experten aus dem öffentlichen Dienst.
Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis stehen (gilt auch für Beamtenwärter) oder als Tarifkraft im öffentlichen Dienst beschäftigt sind können Sie hier weitere Informationen zum Bezügekonto anfordern.
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Viele Menschen arbeiten nebenberuflich und verdienen sich so noch den einen oder anderen Euro hinzu. Wichtig ist für den Nebenrufler, dass bei der Versteuerung dieser zusätzlichen Einkünfte die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Die meisten Nebenberufler machen eine Einnahme- und Überschussrechnung und nutzen hierbei die Möglichkeiten, bestimmte Ausgaben steuerlich geltend zu machen und senken so ihren Gewinn.
Der Ratgeber "Nebentätigkeitsrecht im öffentlichen Dienst" gibt Angestellten, Arbeitern und Beamten zahlreiche, nützliche TIPPS zu den arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen. Daneben enthält das Buch auch ein Kapitel "Nebentätigkeiten und Steuern". Den Ratgeber können Soie hier für nur 7,50 Euro bestellen >>>weiter
Neben dem Kapitel "Nebentätigkeiten und Steuern" im Ratgeber haben wir für die Nebenrufler auch auf dieser Website einige INFORMATIONEN und TIPPS von A bis Z zusammengestellt:
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| UNSER TIPP: Kündigung mit Freistellung erhalten? – Vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung in Höhe der regulär noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausstehenden Gehaltszahlungen. Bis zur Höhe der Freibeträge sind die Abfindungszahlungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei von gesetzlichen Abzügen! |
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*Die Texte zum Steuer-ABC sowie den TIPPS hat uns freundlicherweise Frau Petra Ackers-von Thenen, Dipl. Betriebswirtin/Steuerberaterin zur Verfügung gestellt: E-Mail: Petra.Ackers-vonThenen@web.de