| Abschnitt VII
Allgemeine Vorschriften
§ 40 Geltungsbereich >>>weiter
§ 41 Allgemeine Pflichten >>>weiter
§ 42 Saisonaler Ausgleich >>>weiter
§ 43 Überstunden >>>weiter
§ 44 Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeld >>>weiter
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Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) >>>weiter
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftigte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind >>>weiter
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung >>>weiter
§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen >>>weiter
§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst >>>weiter
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund)
§ 49 In-Kraft-Treten, Laufzeit >>>weiter
Anhang zu § 46 (Bund): Teilnahme an Manövern und Übungen >>>weiter
Anlage C (Bund): Bereitschaftsdienstentgelte Bundeswehrkrankenhäuser |
Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA)
§ 45 Sonderregelungen für Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetriebe >>>weiter
§ 46 Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst >>>weiter
§ 47 Sonderregelungen für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen >>>weiter
§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst >>>weiter
§ 49 Sonderregelungen für Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben und deren Nebenbetrieben >>>weiter
§ 50 Sonderreglungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau und Obstanbaubetrieben >>>weiter
§ 51 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte >>>weiter
§ 52 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen >>>weiter
§ 53 Sonderregelungen für Beschäftigte als Schulhausmeister >>>weiter
§ 54 Sonderregelungen für Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen >>>weiter
§ 55 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen >>>weiter
Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA)
§ 56 In-Kraft-Treten, Laufzeit >>>weiter |