kopf

TVöD: § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

 N E U E S  von der BBBank - Die Bank für Beamte und den öffentlichen Dienst:  Sie kennen das Exclusive Bezügekonto für den öffentlichen Dienst noch nicht? Das Bezügekonto bietet die kostenfreie Kontoführung, kostenfreie BANKCARD, kostenfreie Depotführung und es kann Ihnen ein Abrufkredit bis zum 6-fachen Ihrer monatlichen Nettobezüge zu attraktiven Konditionen eingeräumt werden. Daneben erhalten Sie einige Mehrwerte, wie sie von keiner anderen Bank in Deutschland für Beamte und Tarifkräfte im öffentlichen Dienst geboten werden. Sie erhalten regelmäßig - 1 x jährlich -  den Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Sektor" einen Newsletter mit Informationen zum Beamten- und Tarifrecht sowie Einladungen zu Kundenveranstaltungen mit Fachleuten und Experten aus dem öffentlichen Dienst.
Wenn Sie in einem Beamtenverhältnis stehen (gilt auch für Beamtenwärter) oder als Tarifkraft im öffentlichen Dienst beschäftigt sind können Sie hier weitere Informationen zum Bezügekonto anfordern.



 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
aktuelle Fassung - zurück zur Übersicht des TVöD >>>zurück 

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.

(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.


mehr zu: Infothek
NEU: Das kostenfreie Konto für Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst 
Einfach Bild
anklicken
Für alle Beamte und Tarifkräfte des öffentlichen Dienstes und privatisierten Sektors bietet die BBBank exklusiv das kostenlose Bezügekonto mit einer ganzen Reihe von zusätzlichen Vorteilen...
>>> hier Infos anfordern
  top Home | www.der-oeffentliche-sektor.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.