Beihilferegelungen in Schleswig-Holstein

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Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.

Beihilfebemessungssätze
Vgl. Bund (Kapitel "Das Beihilferecht des Bundes")

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Arzneimittel
- Heilpraktiker
- Zahn
- Wahlleistungen
- Aufwendungen im Ausland

Arzneimittel

Die von einem Arzt, einem Zahnarzt, oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- Mund- und Rachentherapeutika,
- Abführmittel,
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

Wahlleistungen im Krankenhaus sind nicht beihilfefähig

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige und Lebenspartner

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. Lebenspartner: 18.000 Euro im Vorvorkalenderjahr

Eigenbehalte / Zuzahlungen / Kostendämpfungspauschalen / Belastungsgrenzen

Kostendämpfungspauschale*

Die errechnete Beihilfe je Kalenderjahr, in welchem die Aufwendungen entstanden sind, wird um einen Selbstbehalt gekürzt:

* Der Selbstbehalt reduziert sich um 40 Euro ab dem 1.1.2014

Die Beträge gelten auch für Versorgungsempfänger.

Die Beträge reduzieren sich für jedes im Familienzuschlag berücksichtigte Kind um 25,00 Euro. Der Selbstbehalt beträgt mindestens 50,00 Euro (Mindestselbstbehalt). Bei der Stufe 1 (BesGr A 2–A 6) wird kein Mindestselbstbehalt einbehalten.

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert.

Kein Selbstbehalt für
- Anwärter
- Elternzeit ohne Besoldung
- Alleinerziehende in Beurlaubung ohne Besoldung zur Kinderbetreuung
- Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgemaßnahmen.

Keine Zuzahlungen bei Arzneimitteln.

Pflegebedürftigkeit
- Ambulant
- Stationär

Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes.

Bei der stationären Pflege in einem Pflegeheim unterscheidet sich die Berechnung des Eigenanteils für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten:

Der Eigenanteil beträgt bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9,
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,

bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

Rehabilitation / Anschlussheilbehandlung / Kur

Sanatoriumsbehandlungen und Heilkuren sind grundsätzlich beihilfefähig. Bitte beachten Sie die jeweiligen Voraussetzungen und Genehmigungspflichten!

Sonstiges
- Behandlung in Privatkliniken
- Schwangerschaft und Geburt
- Todesfälle

Privatkliniken

Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den ansonsten beihilfefähigen Leistungen entsprechen.

Sehhilfen

Sehhilfen sind eingeschränkt beihilfefähig (Pauschalierung je nach Einstärkengläser oder Mehrstärkengläser) einschließlich der Fassungen (Festbetrag für die Fassung 20,00 Euro).

Implantate

Implantationen im Kieferbereich sind eingeschränkt beihilfefähig (bis zu zwei Implantate je Kieferhälfte, Pauschalierung je beihilfefähigem Implantat, Honorar 480,00 Euro, Material- und Laborkosten 500,00 Euro).

Zahntechnische Leistungen sind einheitlich zur Hälfte beihilfefähig.

Vorsorge

Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind grundsätzlich beihilfefähig.


 

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