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Berlin: Besoldungstabellen ab 01. August 2015
Die Besoldung wird durch Gesetz und danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlagen waren und sind durch entsprechende Übernahmegesetze bzw. die Weitergeltungsanordnung des Artikel 125 a Grundgesetz das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – alte Fassung –) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen zum Stand 31.08.2006. Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz nach der Föderalismusreform dazu genutzt, eine Abkehr vom Aufstieg nach Lebensalter hin zu Erfahrungsstufen (Grundgehaltstabelle von 12 auf 8 Stufen reduziert). Das Land Berlin hatte zum 01.08.2010 erstmals nach sechs Jahren wieder eine Besoldungserhöhung um 1,5 Prozent vorgenommen. Daran schlossen sich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 weitere Anpassungen in Höhe von jeweils 2,0 Prozent an. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 09.07.2014 wurden die Bezüge zum 01. August 2014 um 3,0 Prozent erhöht. Eine weitere Besoldungsanpassung in Höhe von 3 % (3,2 % abzüglich 0,2 Prozent für die Versorgungsrücklage) greift zum 01. August 2015.
Hinweis zum Verfahren bei weiteren Anpassungen: bis zu einer Angleichung an das Durchschnittsniveau der übrigen Bundesländer liegen ab August 2016 die zukünftigen Besoldungsanpassungen mindestens um 0,5 % über dem entsprechenden Durchschnittswert der Anpassungen aller anderen Bundesländer.
Besoldungstabelle A – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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Familienzuschlag – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag der Stufe 1 um je 102,90 Euro (Stufe 2 und 3), für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 320,64 Euro (Stufe 4 und höher).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,48 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,04 Euro
Besoldungstabelle B – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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Besoldungstabelle C – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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Besoldungstabelle W – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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Besoldungstabelle R – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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Anwärtergrundbetrag – ab 01.08.2015 (Monatsbeträge in Euro)
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*) Anwärter im mittleren Dienst der Berliner Feuerwehr, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in das Eingangsamt BesGr. A 7 (Brandmeister) eintreten, erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem sie ein Praktikum im Einsatzdienst auf der Feuerwache mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beginnen, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem dieses endet, Anwärterbezüge in Höhe von 1.121,23 Euro.
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