Lexikon Auszubildende - Buchstabe E

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


neuer Artikel

Lexikon "Jugend- und Auszubildendenvertretung"

Auszubildende und Beamtenanwärter wählen in Betrieben und Verwaltungen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit dieser Einrichtung sollen die besonderen Interessen von jungen Menschen in der Arbeitswelt Rechnung getragen werden. Die Jugend- und Auszubildendenvertrretung (JAV) ist somit eine wichtige Anlaufstelle für die Jugendlichen. Die JAV ihrerseits trägt die berechtigten Anliegen innerhalb des Personalrats an den Leiter der Dienststelle heran. Die Mitglieder der JAV informieren die Jugendlichen regelmäßig auch in den sogenannten "Jugendversammlungen" und geben darüber hinaus  kompetente Auskünfte.

Unser Buchtipp
Eine wichtige Hilfestellung für die Ausbildung ist der beliebte Ratgeber "BerufsStart im öffentlichen Dienst". Auf 144 Seiten findet man Tipps und Ratschläge zur Ausbildung von Beamtenanwärtern und Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Das Buch ist nicht nur für die Zeit des Berufseinstiegs wichtig, sondern ein guter Wegbegleiter für die gesamte Ausbildungsdauer.

Den Ratgeber "BerufsStart im öffentlichen Dienst" kann man schon >>>für nur 7,50 Euro online bestellen 


Lexikon für Personalräte

  A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z

.

 

xxxxx

E

Einberufung

Einigungsstelle
- Anrufung
- Beisitzer
- Beschlüsse
- Betriebsratsbeschluss
- Friedenspflicht
- JAV-Vertreter
- Mitglieder 

- Spruch
- ständige Einrichtung
- Ultima-ratio-Prinzip
- Vorsitzender
- Zuständigkeit 

Einstellung

Einstellung von Auszubildenden

Einstellungstest 
 

Einstellungsuntersuchung

Einstellungsverfahren

Entgeltfortzahlungsgesetz

Ersatzkandidat

 

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.der-oeffentliche-sektor.de © 2024