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Mindestlohngesetz (MiLoG): § 14 Zuständigkeit

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Mindestlohngesetz (MiLoG): § 14 Zuständigkeit

 

Abschnitt 3

Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

§ 14 Zuständigkeit

Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.


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Red 20260426

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