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Tariftreuegesetz (BTTG) - Entwurf
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden
1. durch den Bund;
2. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Verbindung mit § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Beteiligung überwiegend verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt hat oder über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt oder die Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs überwiegend bestimmt hat;
3. durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Konzessionsgeber im Sinne des § 101 Ab-satz 1 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund auf sie einen beherrschenden Einfluss ausübt; ein beherrschender
Einfluss liegt vor, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Auftraggebers besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Auftraggebers verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Auftraggebers bestellen kann;
4. durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat;
5. im Rahmen der Organleihe für den Bund;
6. durch Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die nach den Nummern 2 bis 5 dem Bund zuzurechnen und bei entsprechender Anwendung der Nummern 2 bis 5 gleichzeitig einem Land zuzurechnen sind.
Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen
durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und
3. für Vergabeverfahren über öffentliche Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr und für Vergabeverfahren über öffentliche Lieferaufträge der Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen.
(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.
(6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar.
(7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen
werden.
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Red 20251022