Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst - Allgemeine Hinweise des Bundesinnenministeriums -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) löste den BAT ab

Der Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich am 9. Februar 2005 in Potsdam mit den Gewerkschaften (ver.di und dbb-tarifunion) über Grundzüge und Kernpunkte eines neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) geeinigt. Den vollständigen Wortlaut dieser Vereinbarung finden Sie im hier (Link einfügen)

Der neue Tarifvertrag „TVöD" wird am 1. Oktober 2005 in Kraft treten und löst damit den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) ab. Bis zum 30. September 2005 gelten die bisherigen Tarifregelungen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter unverändert fort.

Noch ist unklar, ob das neue Tarifwerk für den gesamten öffentlichen Dienst gelten wird. Klar ist aber schon jetzt, dass der TVöD für alle Tarifbeschäftigten des Bundes und der Gemeinden gelten wird. Strittig ist die Situation bei den Ländern. Dort versuchen die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes derzeit, die Länder davon zu überzeugen, dem neuen Tarifwerk beizutreten. Ob und wann dies jedoch gelingen wird, werden aber erst die kommenden Monate zeigen. Auf dieser Website werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Die Tarifvereinbarung enthält Eckpunkte, der genaue Vertragstext des TVöD wird derzeit in Redaktionsverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien ausformuliert. Wegen des Umfangs des neuen Tarifwerkes haben diese Verhandlungen mehrere Monate gedauert. Mitte September 2005 sollen die Gespräche zum Abschluss kommen.

Vorbehaltlich der endgültigen Fassung durch die Redaktionsverhandlungen hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben D II 2 – 220 233 500 vom 23. März 2005 für die Tarifbeschäftigten des Bundes einige Informationen zum neuen Tarifrecht zusammengefasst, die wir erläutern.

Kernpunkte des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Die Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an die Stelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen treten. Die neue Tabelle setzt das gemeinsame tarifpolitische Ziel von Arbeitgebern und Gewerkschaften um, für jüngere Beschäftigte attraktivere Entgeltbedingungen zu schaffen, im Gegenzug sind die Endwerte der neuen Grundentgelttabelle gegenüber dem bisherigen Niveau abgesenkt worden.

Beispiel:
Eine 22-jährige ledige Angestellte mit Berufserfahrung ist nach BAT in Vergütungsgruppe VI.b, Lebensaltersstufe 23 beschäftigt; in der Summe aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und dem Ortszuschlag Stufe 1 erhielte sie 1.894,– Euro. Sofern sie im TVöD in die E 6 eingruppiert und wegen ihrer Berufserfahrung der Stufe 2 zugeordnet würde, betrüge ihr monatliches Entgelt 1.960,– Euro und fiele somit monatlich 66,– Euro höher aus. Entsprechend fiele ihr Endgrundgehalt in der E 6 (Monatsentgelt 2.285,– Euro) gegenüber der vergleichbaren Endvergütung der Vergütungsgruppe VI.b (monatlich 2.294,- Euro) um 9,– Euro geringer aus, wäre sie verheiratet, betrüge die Differenz 111,– Euro.

Tabelle TVöD / Bund

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Bestandsschutz durch Überleitungsregelungen

Durch Überleitungsregelungen und Besitzstandszahlungen soll für vorhandene Beschäftigte sichergestellt werden, dass sie nach Überleitung in den TVöD nicht weniger verdienen als vorher. Für den Angestelltenbereich sind zusätzlich Strukturausgleichszahlungen vereinbart worden. Die Grundentgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen von E 1 bis E 15. Jede Entgeltgruppe gliedert sich in 5 bzw. 6 Stufen. Grundentgelt der Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne Berufserfahrung, in den anderen Fällen dient regelmäßig das Grundentgelt der Stufe 2 als Einstiegsstufe. Die Stufen 3 bis zur Endstufe 5 bzw. 6 werden im Laufe der beruflichen Entwicklung erreicht. Die Verweildauer in den Stufen beträgt in der Regel ein (Stufe 1) bis fünf (Stufe 5) Jahre. Für den Tarifbereich Ost gelten die Tabellenwerte entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz (derzeit 92,5 Prozent).

Stufenzuordnung sowie Anerkennung förderlicher Zeiten

Bei Neueinstellungen können förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, dies gilt auch für Zeiten bei einem privaten Arbeitgeber. Zeiten einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen oder entsprechenden Tätigkeit beim Bund werden als Zeiten für das Erreichen der Stufen anerkannt. In den Entgeltgruppen 9 bis 15 müssen die Beschäftigten allerdings zwingend in die Stufe 1 eingestellt werden.

Stufenaufstiege in der Grundentgelttabelle

Das Aufsteigen in den Stufen der neuen Grundentgelttabelle ist altersunabhängig, entscheidend sind vielmehr Berufserfahrung und Leistung. Für die Berufserfahrung ist die Beschäftigungszeit in der übertragenen oder einer entsprechenden Tätigkeit maßgeblich. Für das Aufsteigen in die Stufen 4 bis 6 ist zusätzlich die individuelle Leistung zu berücksichtigen: Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verlängert werden. Für die Arbeitgeber besteht die Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Leistung. Bei Beschwerdefällen wird eine betriebliche Kommission mitwirken.

Leistungsorientierte Bezahlung

Die Tarifvertragsparteien haben sich zudem auf die Einführung einer variablen, leistungsorientierten Bezahlung geeinigt, die neben das monatliche Grundentgelt treten wird. Zielgröße ist ein Volumen von 8 Prozent der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten. Im Jahr 2007 wird mit einem Volumen von 1 Prozent der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet. Es besteht Ausgabezwang: Die für Leistungsbezahlung vorgesehene Summe kann vom Arbeitgeber nicht anderweitig verwendet werden. Finanziert wird der Einstieg in die leistungsorientierte Bezahlung einerseits aus der insgesamt reduzierten Überführung von Zuwendung und Urlaubsgeld in die Jahressonderzahlung und andererseits aus abschmelzenden Besitzständen für Kinderanteile im Ortszuschlag und für Sozialzuschläge. Weitergehende Regelungen zur Ausgestaltung der Leistungsbezahlung (Bewertung, Verfahren etc.) werden in einem gesondert abzuschließenden Tarifvertrag vereinbart werden.

Jahressonderzahlungen (Zuwendung und Urlaubsgeld)

Die Zuwendung (Weihnachtsgeld) und das Urlaubsgeld werden ab dem Jahr 2007 in einer dynamischen Jahressonderzahlung zusammengefasst; die Auszahlung erfolgt wie bisher auch bei der Zuwendung mit den laufenden Bezügen für den Monat November. Sie bemisst sich nach folgenden gestaffelten Prozentsätzen:

  • 90 Prozent für die Entgeltgruppen 1 bis 8
  • 80 Prozent für die Entgeltgruppen 9 bis 12
  • 60 Prozent für die Entgeltgruppen 13 bis 15

Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 Prozent der Vomhundertsätze im Tarifgebiet West (67,5 Prozent, 60 Prozent, 45 Prozent ).

Zulagen und Zuschläge

Für Zulagen und Zuschläge im Zusammenhang mit der Arbeitszeit wird auf die Seiten 54 ff. (Link einfügen)  verwiesen. Über die sonstigen tarifvertraglichen Regelungen zu Zulagen und Zuschlägen werden die Tarifvertragsparteien noch verhandeln; bis zum In-Kraft-Treten von Neuregelungen bleiben die geltenden tarifvertraglichen Regelungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich in Kraft.

Überleitung in die neue Entgeltgruppe

Alle Beschäftigten werden zum Stichtag 1. Oktober 2005 mit ihrer bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe der neuen Grundentgelttabelle TVöD übergeleitet. Die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen für vorhandene Beschäftigte zu den Entgeltgruppen des TVöD haben wir in einem Schaubild zusammengefasst ( siehe Seiten 62 bis 63).

In der sich anschließenden zweijährigen Übergangsphase gelten dann allerdings unterschiedliche Regelungen für Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter: Angestellte werden in der Übergangsphase weiterhin ihre am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge im Rahmen einer sog. Individuellen Zwischenstufe gezahlt. Sie werden erst zum 1. Oktober 2007 endgültig in die neue Tabelle überführt, indem sie in die im Verhältnis zu ihrer individuellen Zwischenstufe betragsmäßig nächsthöhere Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe aufsteigen. Arbeiterinnen und Arbeiter werden dagegen bereits am Stichtag entsprechend ihrer Beschäftigungsdauer in eine Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe überführt.

Überleitung der Angestellten in den TVöD

Am 1. Oktober 2005 werden die Angestellten mit ihren am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezügen, dem sog. Vergleichsentgelt, in eine individuelle Zwischenstufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet. Es erfolgt zum Stichtag also keine direkte Zuordnung der Angestellten zu einer bestimmten Grundentgelt- oder Entwicklungsstufe der neuen Tabelle, sie werden in der Übergangszeit zwischen der betragsmäßig nächstniedrigeren und der nächsthöheren Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe geführt.

Im Vergleichsentgelt sind zu berücksichtigen:

  • Grundvergütung
  • Allgemeine Zulage
  • Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 in Abhängigkeit vom Familienstand
    Ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. Eine Aus- nahme gilt, wenn beide Ehegatten unter den Geltungsbereich des TVöD fallen - in diesen Fällen geht der jedem Ehegatten individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in die Vergleichsberechnung ein.
  • Funktionszahlungen nur insoweit, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind; hierzu sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.
  • Die Vergütungsgruppenzulage fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein; es ist aber eine Besitzstandsregelung vereinbart.

Ausnahmen von der Überführung

Ausnahmen von der Überführung in eine individuelle Zwischenstufe, also Überleitung des/der Angestellten in die betragsmäßig höhere Stufe bereits vor dem 1. Oktober 2007: Liegt das Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe, steht bereits zum Stichtag Entgelt nach Stufe 2 zu. Ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und der Stufe 3 geringer als 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 2 und 3, erhalten Angestellte, die am Stichtag mindestens 3 Jahre beim Bund beschäftigt sind, bereits am Stichtag Entgelt der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

Zum 1. Oktober 2007 steigen die der individuellen Zwischenstufe zugeordneten ehemaligen Angestellten in die nächsthöhere Stufe auf und erhalten das dort vorgesehene Entgelt. Gleichzeitig beginnt die jeweilige Zeit für das Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe.

Individuelle Endstufe

Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf verständigt, dass niemand nach Überleitung in den TVöD weniger verdienen soll als vorher. Liegt das Vergleichsentgelt daher über der Endstufe der maßgeblichen Entgeltgruppen, werden diese Beschäftigten am 1. Oktober 2005 einer individuellen Endstufe jenseits der Tabellenstufe zugeordnet.

Beispiel: Das Vergleichsentgelt eines verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe VII BAT in der letzten Lebensaltersstufe beträgt 2.201,– Euro. Da in der überzuleitenden Entgeltgruppe 5 der Betrag in der Endstufe 6 (2.185,–- Euro) niedriger als das Vergleichsentgelt ist, wird der Angestellte am 1. Oktober 2005 einer individuellen Endstufe zugeordnet, ihm werden weiterhin 2.201,- Euro monatliches Entgelt gezahlt.

Familienbezogene Bestandteile (Ehegatten- bzw. Kinderanteile im Ortszuschlag)

Im TVöD sind familienbezogene Entgeltbestandteile nicht mehr vorgesehen. Neueinstellungen erwerben keinen Anspruch auf solche Entgeltbestandteile: die Prüfung des Vorliegens von Konkurrenzregelungen (vgl. Paragraph 29 Abschnitt A Abs. 5 BAT/BAT-O) entfällt gleichfalls. Der zum Stichtag erhaltene Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag fließt in das Vergleichsentgelt ein.

Für Angestellte, denen zum Stichtag Kinderanteile im Ortszuschlag (OZ Stufe 3 und folgende) gezahlt werden, gilt Besitzstand. Dasselbe gilt für bis zum 31. Dezember 2005 geborene Kinder, für die nach den Regelungen des Paragraph 29 BAT/BAT-O Anspruch auf Berücksichtigung im Ortszuschlag entstanden wäre.

Strukturausgleich (Exspektanzenschutz)

Anders als der Besitzstand dient der Strukturausgleich nicht der Sicherung einer bestehenden Vergütungshöhe, sondern als Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen. Grundsätzlich werden nicht mehr realisierte Erwerbsaussichten nach dem alten Recht im TVöD nicht geschützt. Nach Überführung in die neue Tabelle können sich aber bei einzelnen Gruppen von bisherigen Angestellten im Vergleich zu der Einkommensentwicklung, die sie nach BAT gehabt hätten, Differenzen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Vertrauensschutzgesichtspunkten teilweise ausgleichen wollten. Die Höhe der Strukturausgleiche beträgt je nach Fallkonstellation 20,- Euro bis 110,- Euro monatlich. Der Ausgleichsbetrag orientiert sich an einer Gegenüberstellung der Tabellenwerte der Vergütungstabelle BAT und der Entgelttabelle TVöD.

Beispielsfälle für den Strukturausgleich:

  • Verheiratete Angestellte der Vergütungsgruppe VI b BAT ohne Bewährungsaufstieg mit Anspruch auf Ortszuschlag Stufe 2, die zum Stichtag Grundvergütung aus der 31. Lebensaltersstufe beziehen, erhalten dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich von 50,– Euro.
  • Ledige Angestellte der Vergütungsgruppe IV a BAT ohne Bewährungsaufstieg, die zum Stichtag Grundvergütung aus der 43. Lebensaltersstufe beziehen, erhalten dauerhaft einen monatlichen Strukturausgleich von 30,– Euro; Verheiratete erhalten monatlich 60,- Euro.
  • Ledige Angestellte der Vergütungsgruppe II a BAT mit 11-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe I b BAT, die zum Stichtag Grundvergütung aus der 35. Lebensaltersstufe beziehen, erhalten für die Dauer von 5 Jahren einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 50,– Euro.

Die Strukturausgleiche nehmen nicht an zukünftigen linearen Erhöhungen teil. Die Zahlung der Ausgleichsbeträge beginnt frühestens am 1. Oktober 2007, also 2 Jahre nach In-Kraft-Treten des TVöD.

Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg sowie Vergütungsgruppenzulagen

Für Angestellte, die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 überführt werden und am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächsthöhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt haben, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der „Aufstieg" in die nächsthöhere Entgeltgruppe entsprechend den Regelungen des TVöD über Höhergruppierungen (vgl. Ziffer 3.3), soweit zum Stichtag die/der Beschäftigte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt hätte (50 Prozent-Klausel). Bei Angestellten, die in die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 überführt werden, findet die 50 Prozent-Klausel dagegen keine Anwendung, weil die Aufstiege bei der Bestimmung der Tabellenwerte regelmäßig berücksichtigt worden sind. Für Anwartschaften auf Vergütungsgruppenzulagen und für doppelte Aufstiege sind besondere Regelungen vorgesehen.

Erschwerniszuschläge

Auch im TVöD sollen für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten, Zuschläge gezahlt werden. Bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden tariflichen Neuregelung für den Bund gilt der Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. Paragraph 33 BAT weiter.

Überführung von Arbeiterinnen und Arbeitern in den TVöD

Arbeiterinnen und Arbeiter werden zum Stichtag 1. Oktober 2005 zunächst nach ihrer Beschäftigungszeit (Euro 6 MTArb/MTArb-O) in die Entgeltstufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet, die sie erreicht hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; dabei wird die Stufe 1 in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt. Beschäftigte, deren so ermitteltes Entgelt geringer ist als ihr bisheriger Monatstabellenlohn, der als Vergleichsentgelt dient, werden ebenso wie Angestellte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, in der sie weiterhin ihren bisherigen Monatstabellenlohn erhalten. Anders als bei ehemaligen Angestellten richtet sich die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe – ebenso wie die Verweildauer in einer „normalen" neuen Entgeltstufe – nach der für das Erreichen der nächsten Stufe noch verbleibenden individuellen Beschäftigungszeit. Bei Beschäftigten, deren Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe liegt, steht bereits zum Stichtag Entgelt nach Stufe 2 zu.

Beispiel 1:
Facharbeiter Lohngruppe 6 a nach erfolgtem Aufstieg aus den Lohngruppen 5 und 6 mit einer Beschäftigungszeit von 11 Jahren (Lohnstufe 6) hat zum Stichtag ein Vergleichsentgelt von 2.201,- Euro. Entsprechend seiner Beschäftigungszeit erfolgt die Überleitung in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5. Der dortige Betrag von 2.220,- Euro ist höher als sein bisheriges Vergleichsentgelt; er bleibt daher der Stufe 5 zugeordnet. Nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren steigt der Arbeiter in die Stufe 6 auf.

Beispiel 2:
Facharbeiterin Lohngruppe 5 mit Aufstiegen in die Lohngruppen 6 und 6 a mit 2 Jahren Beschäftigungszeit (d. h. Lohnstufe 1) erhält zum Stichtag ein Vergleichsentgelt von 1.903,– Euro. Entsprechend ihrer Beschäftigungszeit erfolgt im ersten Schritt die Überleitung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 2. Da der dortige Betrag mit 1.875,– Euro niedriger als ihr Vergleichsentgelt zum Stichtag ist, wird die Arbeiterin mit ihrem Vergleichsentgelt einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 3 Jahren steigt die Arbeiterin in die Stufe 3 auf.

Sozialzuschlag

Arbeiterinnen und Arbeiter, denen zum Stichtag ein Sozialzuschlag gezahlt wird, erhalten diesen als Besitzstand weiter. Dasselbe gilt für bis zum 31. Dezember 2005 geborene Kinder, für die nach den Regelungen des Paragraph 41 MTArb/MTArb-O ein Anspruch auf Sozialzuschlag entstanden wäre.

Strukturausgleich sowie Bewährungs- und Tätigkeitsaufstieg

Da sich die Tarifvertragsparteien bei den neuen Tabellenwerten in den Entgeltgruppen 3 bis 8 (d. h. der Bereich, in dem die Mehrzahl der Arbeiter in den TVöD integriert worden sind) an denWerten der Monatslohntabelle für Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der dort üblichen Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege orientiert haben und diese Beschäftigten bereits zum 1. Oktober 2005 betragsmäßig in die Tabelle TVöD überführt werden, wurden Strukturausgleiche und Regelungen für entfallende Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege (50 Prozent-Klausel) nicht vereinbart.

Vorarbeiter- und Vorhandwerkerzulage

Für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende vorläufige Regelung für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/ innen verständigt. Die Vorarbeiter- bzw. Vorhandwerkerzulage gemäß Paragraf 3 TV LohngrV geht in einer Vorarbeiter-/Teamleiterzulage auf. Beschäftigte, denen eine entsprechende Tätigkeit übertragen ist oder wird, werden für die Dauer dieser Tätigkeit jederzeit widerruflich jeweils eine Entgeltgruppe höhergruppiert.

Erschwerniszulage

Auch im TVöD sollen für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten, Zuschläge gezahlt werden. Bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden tariflichen Neuregelung für den Bund gelten die Regelungen der Tarifverträge über Lohnzuschläge weiter.

Sonstige Regelungen des TVöD

Im TVöD sind weitere Kernregelungen vorgenommen worden, die wir auf den nächsten Seiten erläutern:

  • Arbeitszeit
  • Eingruppierung
  • Höhergruppierungen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Bemessungsgrundlage
  • Unkündbarkeit
  • Befristete Arbeitsverhältnisse
  • Führungsfunktionen auf Zeit und auf Probe

Arbeitszeit

Ab 1. Oktober 2005 unmittelbar geltendes Recht::

  • Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit/Ausgleichszeitraum
    Zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vgl. Teil I Ziffer 2. Der Ausgleichszeitraum für das Erreichen der wöchentlichen Durchschnittsarbeitszeit von 39 Stunden beträgt ein Jahr, er ist nicht an das Kalenderjahr gebunden. Bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit kann ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden.
  • Änderungen bei Sonderformen der Arbeitszeit
    Angeordnete Überstunden werden erst zuschlagspflichtig, wenn sie bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nicht ausgeglichen werden. Nachtarbeit ist die Arbeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Die allgemeinen Verlängerungsmöglichkeiten der regelmäßigen Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft, Vor- und Abschlussarbeiten gibt es nicht mehr. Es werden spezielle Regelungen für betroffene Personengruppen (z. B. Hausmeister – bereits vereinbart –) angestrebt. Der bisherige Jahreszeitenausgleich geht in der weitergehenden Regelung „saisonaler Ausgleich" auf.
  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit
    Die Zeitzuschläge ergeben sich aus der Tabelle

Überstunden

 
Entgeltgruppen 1-9  30 Prozent
Entgeltgruppen 10-15  15 Prozent
Nachtarbeit  20 Prozent
Sonntagsarbeit  25 Prozent
Feiertagsarbeit  35 Prozent
24./31. Dezember ab 6 Uhr  35 Prozent
Samstag, 13 bis 21 Uhr, sofern nicht
bei Wechselschicht- und Schichtarbeit
 20 Prozent

  

Die Kollisionsregel (gezahlt wird nur der jeweils höchste Zuschlag) bleibt bestehen. Bei Angestellten in Krankenhäusern bleiben die bisherigen Zeitzuschläge für Nacht- und Samstagsarbeit bestehen.

 Schicht- und Wechselschichtzulage

 

Schichtzulage

bei ständiger Schichtarbeit

bei nicht ständiger Schichtarbeit

 .

40,– Euro/Monat

0,24 Euro/Stunde

Wechselschichtzulage

bei ständiger Wechselschichtarbeit

bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit

 .

105,– Euro/Monat

0,63 Euro/Stunde

Für das Tarifgebiet Ost gelten die Beträge für Zeitzuschläge sowie Schicht- undWechselschichtzulage entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz.

  • Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienst
    Die Rufbereitschaft wird mit einer täglichen Pauschale vergütet. Höhe der Pauschale: Montag bis Freitag das Zwei-, Samstag, Sonn- und Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts. Bei nicht durchgehender/stundenweiser Rufbereitschaft wird es eine ratierliche Berechnung geben. Die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft einschließlich Wegezeiten wird – wie bisher – mit der Überstundenvergütung einschließlich etwaiger Zuschläge vergütet. Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst sind noch nicht abschließend verhandelt. Bis zu einer Neuregelung gelten die alten Regelungen fort.

Durch Dienstvereinbarung/Tarifvertrag umzusetzendes Recht

Einige Optionen des TVöD sind nur im Rahmen einer Dienstvereinbarung bzw. eines Tarifvertrages anwendbar. Dienstvereinbarung und Tarifvertrag können erst nach dem 1. Oktober 2005 abgeschlossen werden.

  • Vermeidung zuschlagspflichtiger Mehrarbeit durch Einrichtung von Arbeitszeitkorridor oder Rahmenzeit
  • Für Verwaltungen/-teile, die nicht in Schicht oder Wechselschicht arbeiten, kann ein Arbeitszeitkorridor eingerichtet werden. Dieser ermöglicht die Anordnung von bis zu sechs zusätzlichen Arbeitsstunden proWoche, ohne dass dafür ein Überstundenzuschlag gezahlt werden müsste (also bis zu 45 Wochenstunden). Andere anfallende Zeitzuschläge, z. B. für Nachtarbeit, müssen bezahlt werden. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 39 Stunden muss im einjährigen Ausgleichszeitraum erreicht werden (vgl. oben). Konnten die angeordneten Mehrstunden bis zum Ablauf des Ausgleichszeitraums nicht ausgeglichen werden, sind sie mit 100 Prozent des individuellen Entgelts abzugelten zzgl. etwaiger Zeitzuschläge (vgl. oben).
  • Für Verwaltungen/-teile, die nicht in Schicht oder Wechselschicht arbeiten, kann eine Rahmenzeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr eingerichtet werden. Innerhalb dieser Rahmenzeit bleibt eine angeordnete Mehrarbeit zuschlagsfrei. Andere anfallende Zeitzuschläge, z.B. für Samstagsarbeit, müssen bezahlt werden. Die durchschnittlicheWochenarbeitszeit von 39 Stunden muss im einjährigen Ausgleichszeitraum erreicht werden (vgl. oben). Konnten die angeordneten Mehrstunden bis zum Ablauf des Ausgleichszeitraums nicht ausgeglichen werden, sind sie mit 100 Prozent des individuellen Entgelts abzugelten zzgl. etwaiger Zeitzuschläge.
    Wird ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart, müssen Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. Der TVöD wird Grundsätze der Kontenführung enthalten.
  • Abweichungen vom ArbZG
    Bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe kann im Rahmen der Paragrafen 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des ArbZG abgewichen werden (z. B. Verkürzung der Ruhezeiten). Die „dringenden dienstlichen Gründe" müssen nicht das Gewicht der in Paragraf 14 ArbZG aufgezählten Ausnahmefälle erreichen.

Gleitzeitregelungen

Gleitzeitregelungen (bestehende und zukünftige) sind unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich, sie dürfen allerdings keine abweichenden 047_063_K.1-Tarifreform 24.06.2005 15:09 Uhr Seite 57 Regelungen vom ArbZG i. S. d. Paragrafen 7 und 12 ArbZG enthalten. Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor bestimmen nicht den Zeitraum, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden kann – d.h., es ist möglich, um die Rahmenzeit einen Gleitzeitrahmen (z.B. von 6 Uhr bis 22 Uhr) zu legen. Die Privilegierung hinsichtlich der Zuschlagspflichtigkeit besteht aber nur innerhalb der Rahmenzeit.

Eingruppierung

Die Tarifvertragsparteien wollen die Eingruppierungsregelungen für Angestellte und die Einreihungsvorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter durch eine neue, einheitliche Entgeltordnung ersetzen, zugleich soll der bisherige Regelungsinhalt wesentlich gestrafft und modernisiert werden. Um mögliche Neuregelungen zunächst in Pilotversuchen auf ihre Praxistauglichkeit prüfen zu können, haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierungsverhandlungen bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Vorbehaltlich abweichender Einigungen in diesen Verhandlungen besteht über folgende Eckpunkte bereits Einigkeit:

  • Der Grundsatz der Eingruppierungsautomatik, der Begriff des Arbeitsvorgangs und die grundsätzliche Anknüpfung an die überwiegend auszuübende Tätigkeit, bleiben erhalten. Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege werden abgeschafft.
  • Die künftige Entgeltordnung wird tätigkeitsbezogen sein und sich dabei in vier ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen gliedern:
    1. Entgeltgruppen 1 bis 4
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem nach dem BBG anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen
    2. Entgeltgruppen 5 bis 8
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen
    3. Entgeltgruppen 9 bis 12
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen sowie
    4. Entgeltgruppen 13 bis 15
    Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen.

Die neuen Hochschulabschlüsse Bachelor und Master werden entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden. Dem BBiG sind die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich gestellt, verwaltungsinterne Abschlüsse werden wie bisher anerkannt. Dagegen ist die Eingruppierung vollzeitschulischer Ausbildungen noch offen. Der/die „sonstige Angestellte" nach bisherigem Recht wird in allen Qualifikationsebenen und für alle Beschäftigtengruppen eingeführt, die in diesen Fällen geforderte Verwendungsbreite wird gegenüber der bisherigen Rechtslage reduziert und künftig tätigkeitsbezogen bestimmt.

  • Zwischen den „Einstiegsentgeltgruppen" für das jeweilige Qualifikationsniveau wird es Heraushebungsentgeltgruppen mit höheren inhaltlichen Anforderungen geben.
  • Die Eingruppierungsmerkmale sollen durch abstrakte Oberbegriffe definiert und durch typische Beispiele ergänzt werden. Daneben wird es für bestimmte Tätigkeitsbereiche – wie bisher schon im Arbeiterbereich – Ferner-Merkmale geben.
  • In der Phase zwischen In-Kraft-Treten des TVöD und In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung finden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften Anwendung, entsprechende Vorgänge haben jedoch nur vorläufigen Charakter und begründen weder Besitzstände noch Vertrauensschutz. Letzteres gilt auch für die in der Zwischenphase entstehenden Ansprüche auf Vergütungsgruppenzulagen. Neue Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege finden nicht mehr statt.
  • Im Überleitungstarifvertrag werden die bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppen den neuen Entgeltgruppen zugeordnet (für am Stichtag vorhandene Beschäftigte vgl.Anlagen 3 und 4). Die Arbeitsverhältnisse richten sich damit trotz „alter" Eingruppierung ab dem Stichtag ausschließlich nach den TVöD.
  • Eine Sonderstellung nimmt die Entgeltgruppe 1 ein, die bereits am Stichtag mit den übrigen Regelungen des TVöD in Kraft tritt und ausschließlich für Neueinstellungen gilt. In diese Entgeltgruppe werden Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten eingruppiert (nicht abschließender Beispielkatalog). Durch diese Entgeltgruppe soll die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern gestärkt werden.

Höhergruppierungen bzw. Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird der/die Beschäftigte der Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; aus der er/sie mindestens das bisherige Entgelt erhält. Die Zuordnung erfolgt somit beitragsmäßig und nicht stufengleich.

Beispiel:
Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 werden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 übertragen. Mit seinem bisherigen Monatsentgelt von 2.305,– Euro aus der E 7 liegt er in der E 8 betragsmäßig zwischen den Stufen 3 (Monatsentgelt 2.240,– Euro) und 4 (Monatsentgelt 2.330,– Euro), nach der Höhergruppierung erhält er sein Grundgehalt aus der Stufe 4.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Krankengeldzuschuss

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von unverschuldeter Krankheit wird für alle Beschäftigten für die Dauer von bis zu 6 Wochen das Arbeitsentgelt fortgezahlt (Krankenbezüge). Krankengeldzuschuss wird statt bisher längstens bis zum Ende der 26.Woche bis zum Ende der 39.Woche gezahlt. Die Höhe berechnet sich wie bisher nach der Differenz zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers (Bruttokrankengeld) und dem Nettourlaubslohn. Die bisherige Übergangsregelung Paragraph 71 BAT (Tarifbereich West) wird abgeschafft. Die betroffenen Angestellten erhalten als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettourlaubsentgelt.

Bemessungsgrundlage Entgeltfortzahlung

Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Entgelt (Krankenbezüge, Erholungsurlaub, Arbetisbefreiung etc.) ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem für die Fortzahlung maßgeblichen Ereignis gezahlt worden sind. Ausgenommen bei der Berechnung sind Überstundenzuschläge (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungsprämien, Leistungszulagen, Jahressonderzahlung und besondere Zahlungen (z. B. Jubiläumsgeld). Der bisherige Aufschlag zum Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung entfällt.

Unkündbarkeit

Die bisherigen tariflichen Bestimmungen zumAusschluss der ordentlichen Kündbarkeit im Tarifgebiet West (vgl. Paragrafen 53 Abs. 3, 55 BAT, Paragraf 58 MTArb) werden für den bisherigen Geltungsbereich in den TVöD übernommen.

Befristete Arbeitsverhältnisse (sachgrundlose Befristung)

Auch die Sonderregelungen im Tarifgebiet West für Zeitangestellte,Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) werden im bisherigen Umfang und für den bisherigen Geltungsbereich in den TVöD integriert.

Führungsfunktion auf Zeit und auf Probe

Der TVöD eröffnet die Möglichkeit, Führungspositionen befristet auf Probe oder Zeit zu vergeben. Führung auf Probe soll in erster Linie der Personalentwicklung und Verbesserung der Führungsqualität dienen. Um dies zu erreichen, können Führungspositionen ab der Entgeltgruppe 10 bis zur Dauer von zwei Jahren befristet übertragen werden. Ziel hierbei ist die Übertragung der Führungsfunktion auf Dauer. Der/die Beschäftigte erhält das Entgelt, welches der Führungsaufgabe – wäre sie auf Dauer vergeben – zugeordnet ist. Neu eingestellte Beschäftigt werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis in die Entgeltgruppe, die der Führungsaufgabe entspricht, eingruppiert. Beschäftigte mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht.

Im Gegensatz zur Führung auf Probe ist Führung auf Zeit nicht auf eine dauerhafte Übertragung der Führungsposition gerichtet. Von der Entgeltgruppe 10 bis 12 können die Aufgaben bis zu einer Dauer von insgesamt (= mit Verlängerungen) 8 Jahren, ab der Entgeltgruppe 13 bis zu insgesamt 12 Jahren befristet übertragen werden. Neben dem Entgelt für die befristete Führungsaufgabe( siehe Führung auf Probe) wird eine Zulage in Höhe von 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt.

Weitergeltung sonstiger Tarifverträge

Tarifvertragliche Regelungen für besondere Berufsgruppen, wie z.B. Kraftfahrer des Bundes, werden noch vereinbart bzw. angepasst.Weitere Tarifverträge, wie z.B der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit, der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte bzw.Arbeiter und der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen in Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr, werden redaktionell an den TVöD angepasst. Diese Tarifverträge bleiben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelungen bestehen.


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