TVöD: § 25 Betriebliche Altersversorgung

 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
aktuelle Fassung - zurück zur Übersicht des TVöD >>>zurück 

§ 25 Betriebliche Altersversorgung

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TVKommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.


mehr zu: Infothek
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.der-oeffentliche-sektor.de © 2024