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öffentlichen Dienst
Steuern von A bis Z: Alterseinkünfte
Alterseinkünfte
Senioren werden steuerlich nicht anders behandelt als alle anderen Bürger: Wer über eigene Einkünfte verfügt, ist mit diesen Einkünften einkommensteuerpflichtig. Dies galt seit jeher auch für Renten. Früher wurden Renten aber nur mit dem sogenannten Ertragsanteil zur Besteuerung herangezogen. Der Ertragsanteil stellt den Anteil der Rente dar, der sich aus den Zinserträgen des bis zum Rentenbeginn angesammelten Kapitals ergibt. Da die Beiträge in eine Rentenversicherung teilweise aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden, sollte nicht die gesamte Rente nochmals besteuert werden. Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente und betrug 27% des Rentenbezugs (bei Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres) und löste im Normalfall – wegen Unterschreitens des steuerlich freizustellenden Existenzminimums – keine Steuerzahlungspflicht aus. Pensionen wurden dagegen schon immer – unter Berücksichtigung eines steuerfreien Teils von höchstens 3.072 Euro Versorgungsfreibetrag – in voller Höhe besteuert. Durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht im Jahre 2002, wurde die steuerliche Besserstellung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber den Pensionen aufgehoben.
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Red 20251204