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Steuern von A bis Z: Schenken und Vererben
Schenken und Vererben
Schenkungen unter Lebenden sind wie Erbschaften schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerpflichtig. Durch die Erbschaftsteuerreform wurden die Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes grundlegend überarbeitet.
Der Gesetzgeber gewährt hierbei eine Vielzahl von Freibeträgen, die nach Ablauf von zehn Jahren (bei einer Schenkung) erneut in Anspruch genommen werden können (Versorgungsfreibeträge jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen):
- Ehegatten ((Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 500.000 Euro einen Versorgungsfreibetrag i. H. von 256.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von 41.000 Euro und für andere bewegliche Gegenstände (ohne Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck u. ä.) über 12.000 Euro, für eingetragene Lebenspartnerschaften verbleibt es zwar bei Anwendung der Steuerklasse III – sie erhalten jedoch einen persönlichen Freibetrag i.H. von 500.000 Euro;
- Kinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 400.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben). Kinder erhalten im Erbfall je nach Alter zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro (Kinder zwischen 20 und 27 Jahren) und 52.000 Euro (Kinder bis zu 5 Jahren);
- Enkelkinder (Steuerklasse I) erhalten neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 200.000 Euro Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben);
- Eltern und Voreltern im Erbfall (Steuerklasse I) erhalten einen persönlichen Freibetrag i. H. von 100.000 Euro sowie Freibeträge für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände i. H. von 41.000 Euro bzw. 12.000 Euro (siehe oben);
- Eltern und Voreltern im Schenkungsfall, Geschwistern und Geschwisterkindern, Stiefeltern, Schwiegerkindern und -eltern sowie dem geschiedenen Ehegatten (alle Steuerklasse II) stehen neben einem persönlichen Freibetrag i. H. von 20.000 Euro ein zusammengefasster Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 12.000 Euro zu;
- alle übrigen Erwerber (Steuerklasse III) erhalten einen persönlichen Freibetrag i. H. von 20.000 Euro sowie einen zusammengefassten Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände (siehe oben) im Wert von insgesamt 12.00 Euro;
- bei Erwerb von Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschlag von 85 Prozent auf das gesamte Vermögen berechnet. Auf den verbleibenden Betrag wird ein Freibetrag i. H. von bis zu 150.000 Euro gewährt. Die Steuerfreiheit ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, die spätestens 7 Jahre nach Erwerb des begünstigten Betriebsvermögens nachgewiesen werden müssen.
Derzeit liegt das Erb- und Schenkungssteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht wieder einmal zu einer Entscheidung vor: Die Privilegierung des Betriebsvermögens wurde bereits vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig angesehen.
Die Schenkung an bzw. der Erbfall auf Ehegatten bzw. Lebenspartner einer Wohnung ist künftig steuerfrei, wenn diese im Anschluss vom Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder, soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt.
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurden die Steuersätze für nach dem 31.12.2009 entstehende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in der Steuerklasse II deutlich reduziert. Der sich nach Abzug der Freibeträge ergebende Betrag (steuerpflichtiger Erwerb) wird mit folgenden Steuersätzen besteuert.
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Red 20251204