Steuern von A bis Z: Arbeitsmittel

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Steuern von A bis Z: Arbeitsmittel 

 

 

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind alle Gegenstände und Hilfsmittel, die dazu geeignet sind, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen und zu fördern. Hierzu gehören ausschließlich beruflich nutzbare Arbeitsmittel wie die typische Berufskleidung, Bürobedarf, Werkzeuge und Fachzeitschriften, aber auch Computer oder Schreibtisch. Zu beachten ist, dass Kosten für Gegenstände, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden, nur mit dem Anteil der beruflichen Nutzung abzugsfähig sind, wenn diese mindestens 10 Prozent beträgt. Im umgekehrten Falle einer nur zu höchstens 10 Prozent privaten Nutzung sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig. Das Finanzamt besteht auf einer verschärften Nachweispflicht, sobald eine private Mitnutzung zumindest möglich ist (insb. bei Computern und Software). Ist ein solches Arbeitsmittel nachweislich zweimal vorhanden, wird in der Regel ein Exemplar
als beruflich anerkannt.

Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuge, Arbeitskittel) für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung, ist dies grundsätzlich steuerfrei. Gehen die Gegenstände in das Eigentum des Arbeitnehmers über, unterliegt diese Zuwendung der Lohnsteuerpflicht. Liegen die Anschaffungskosten der Arbeitsmittel unter 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), können die Kosten im Jahr der Ausgabe in voller Höhe von den Arbeitnehmer-Einkünften abgezogen werden. Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, sind sie gleichmäßig auf die gesamte Nutzungsdauer des Arbeitsmittels umzulegen und im Jahr der Ausgabe sowie den Folgejahren als Werbungskosten anzusetzen. Die Einführung zum 1. 1. 2008 der sog. „Poolbewertung“ für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro betragen, hat für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Bedeutung.

 

>>>Neuregelung ab 01.01.2018

Bei Arbeitsmitteln, z.B. Laptop, Smartphone oder Büromöbel können Anschaffungen bis zu einem Preis von 952 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) ab 01.01.2018 direkt und in einer Summe geltend gemacht werden. Bis 2017 ist dies nur bis zu einem Preis von 487,90 Euro möglich. Liegen die Anschaffungen für Arbeitsmittel aber höher als 952 Euro, müssen diese über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

 

>>>Außergewöhnliche Abschreibung nutzen

Ist ein Arbeitsmittel veraltet oder defekt, bevor die gesamten Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten, kann der Restwert als Werbungskosten im Wege einer außergewöhnlichen Abschreibung angesetzt werden! (Zu beachten ist, dass bei Verkauf dieses Arbeitsmittels ein etwaiger Veräußerungserlös die Werbungskosten entsprechend mindert.).

 

 


 

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Red 20251204 

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