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Steuern von A bis Z: Entfernungspauschale / Pendlerpauschale / Kilometerpauschale

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Steuern von A bis Z: Entfernungspauschale / Pendlerpauschale / Kilometerpauschale 

 

Was ist der richtige Begriffe: Kilometerpauschale, Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale?

Umgangssprachlich werden diese Begriffe in der gleichen Bedeutung verwendet: Es geht immer darum, dass der Weg zur Arbeit pauschal als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden kann.

Der Begriff Kilometerpauschale ist in diesem Zusammenhang fachlich allerdings nicht mehr richtig. Er greift formal nur noch bei Reisekosten, beispielsweise bei Dienstreisen. Hier kann die Kilometerpauschale eine Rolle spielen, z.B. mit welchem Verkehrsmittel gereist wird. Das ist bei der Pendlerpauschale, oft auch Entfernungspauschale genannt, anders. Sie ist verkehrsmittelunabhängig. Es ist egal, wie man zur Arbeit und wieder nach Hause gelangt. Bus, Bahn, Auto, Fahrrad oder zu Fuß - für die Pendlerpauschale ist das unerheblich.

Entfernungspauschale  

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber den Begriff der Arbeitsstätte ersetzt durch „erste Tätigkeitsstätte“. Nur für diese Fahrten gilt die Entfernungspauschale, die sog. „Pendlerpauschale“. Für Fahrten, die nicht unter diesen Begriff fallen, können Reisekosten bzw. die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. 

Pendlerpauschale ab 1.1.2026 auf 38 Cent erhöht

Die Bundesregierung hat ein Steuerentlastungspaket geschnürt: Ab 1. Januar 2026 werden die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent reduziert und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich vergünstigt. Zudem wird das Ehrenamt mit einer Reihe an steuerlichen Verbesserungen – unter anderem mit der Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – deutlich gestärkt.

Zum 1. Januar 2026 wurde die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.

 

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – ein Plus von 88 Euro.

 

Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.

>>>Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz

 

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Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Der Höchstbetrag beträgt 4.500 Euro im Kalenderjahr. Bei Flugreisen kann die Pauschale nicht angesetzt werden.

 

>>>MEHR KM KÖNNEN VERKEHRSGÜNSTIGER SEIN

Erkennt das Finanzamt weniger Entfernungskilometer an, als Sie tatsächlich täglich zur Tätigkeitsstätte fahren, weil eine kürzere Strecke möglich sei, legen Sie Einspruch ein: Grundsätzlich ist eine verkehrsgünstigere Strecke anzuerkennen, wenn sich dadurch die Fahrzeit deutlich verringert.


 

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Red 20251204 / Red 20260108

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