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Steuern von A bis Z: Grundfreibetrag
Grundfreibetrag
Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Zum 1.1.2023 sind einige steuerliche Änderungen in Kraft getreten (u.a. mit Auswirkungen auf die Bezügeabrechnung).
1. Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Zum 01.01.2023 erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag von bisher 10.347 Euro auf 10.908 Euro (jährlich). Der steuerliche Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 2.730 Euro auf 3.012 Euro (insgesamt also 6.024 Euro, einschließlich des Betreuungsfreibetrags von 2.928 Euro dann in Summe 8.952 Euro jährlich).
2. Abschaffung der Begrenzung der Vorsorgepauschale für Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
Mit der Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen der Beschäftigten berücksichtigt. Ab dem 01.01.2023 - und damit ein Jahr früher als ursprünglich geplant -, wird die bisherige prozentuale Begrenzung der Vorsorgepauschale für Rentenversicherungsbeiträge abgeschafft. Das LBV wir auch diese Änderung ab der Bezügemitteilung für Januar 2023 umsetzen.
3. Erhöhung der Freigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlags
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird zum 01.01.2023 von aktuell 16.956 Euro auf 17.543 Euro (jährlich in Steuerklasse I, II und IV bis VI) bzw. von 33.912 Euro auf 35.086 Euro (jährlich in Steuerklasse III) angehoben.
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Red 20251204