Steuern von A bis Z: Verpflegungsmehraufwand

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Steuern von A bis Z: Verpflegungsmehraufwand

 

 

Verpflegungsmehraufwand

Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses längere Zeit von seiner regelmäßigen Betriebsstätte oder seinem Lebensmittelpunkt (= Heimatwohnsitz) abwesend, so kann ihm der Arbeitgeber steuerfrei den entstehenden Verpflegungsmehraufwand in Höhe fester Pauschalen erstatten. Sofern keine Erstattung durch den Arbeitgeber erfolgt, können die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Einkommensteuererklärung
als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die folgenden Beträge:
- Abwesenheit mindestens 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden: 6 Euro täglich;
- Abwesenheit mindestens 14 Stunden, aber weniger als 24 Stunden: 12 Euro täglich;
- ganztägige Abwesenheit (von „0.00 Uhr bis 24.00 Uhr“): 24 Euro täglich.

Zum 1. Januar 2014 wurde diese Regelung arbeitnehmerfreundlich vereinfacht:
- Bei eintägigen Dienstreisen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden werden 12 Euro täglich gewährt.
- Bei mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung beträgt die Verpflegungspauschale sowohl am An- als auch am Abreisetag 12 Euro täglich. Auf die Anzahl der Abwesenheitsstunden kommt es nicht mehr an.
- Bei Abwesenheit von 24 Stunden beträgt die Pauschale unverändert 24 Euro täglich.
- Auch bei einer mindestens achtstündigen Abwesenheit über Nacht ohne Übernachtung werden für den Tag, an dem der Arbeitnehmer überwiegend abwesend ist, 12 Euro doppgewährt.

Die Pauschalbeträge haben Abgeltungscharakter, d.h. ein Einzelnachweis höherer Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht möglich. Zeitarbeitnehmer, die kurzfristig in unterschiedlichen Unternehmen eingesetzt werden, haben keine regelmäßige Betriebsstätte, so dass sie grundsätzlich den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen können. Hat der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich Frühstück, Mittag- oder Abendessen erhalten, so ist für das Frühstück eine Kürzung in Höhe von 20 Prozent, für Mittag- und Abendessen in Höhe von jeweils 40 Prozent vorzunehmen.

Statt der prozentualen Kürzung der Verpflegungspauschale konnte bisher auch ein Abzug für nicht gesondert ausgewiesenes Frühstück, Mittag- oder Abendessen in Höhe der jeweils aktuellen Sachbezugswerte erfolgen. Dies ist ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zulässig. Die Pauschale muss prozentual um 20 bzw. 40 Prozent je Mahlzeit gekürzt werden.


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Red 20251204 

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