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Tarifergebnis TVöD Bund/VKA 2025

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Tarifergebnis TVöD Bund/VKA 2025

 

Bekanntgabe Änderungstarifverträge

Die Tarifvertragsparteien haben sich, soweit der Bund betroffen ist, auf folgende Tarifvertragsentwürfe verständigt:

1. Änderungstarifvertrag Nr. 22 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
2. Änderungstarifvertrag Nr. 32 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V),
3. Änderungstarifvertrag Nr. 18 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund),
4. Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund),
5. Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund),
6. Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil –,
7. Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG –,
8. Änderungstarifvertrag Nr. 18 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege –,
9. Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD),
10. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).
Das Unterschriftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die rechtswirksame Schlusszeichnung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes steht daher noch aus. Die finalen Tarifvertragstexte werden zu einem späteren Zeitpunkt mit einem weiteren BMI-Rundschreiben veröffentlicht.

B. Hinweise zur Zahlbarmachung

B.1 Allgemeines

B.1.1 Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte und Freigabe zum vorläufigen Vollzug

Die in Teil A aufgeführten, zwischen den Tarifvertragsparteien geeinten Entwürfe der Tarifverträge, sind diesem Rundschreiben beigefügt und werden vorab zum Vollzug freigegeben. Mit diesem Rundschreiben gebe ich Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bitte ich, die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zu berechnen und zu zahlen. Dieses Rundschreiben begründet keine eigenen Entgeltansprüche.

B.1.2 Absehen von Maßregelungen

Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 6. April 2025, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (siehe Maßregelungsklausel in Teil E der Tarifeinigung vom 6. April 2025).

B.1.3 Deckung des Mehrbedarfs
Die Bundesregierung hat bei Kap. 6002 Tit. 461 71 mit dem 2. Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2025 eine zentrale Vorsorge zur Deckung von Personalmehrausgaben aufgrund der Ergebnisse der Tarif- und Besoldungsrunde 2025 veranschlagt (sogenannte echte PVM). Die Veranschlagung steht unter dem Vorbehalt der Beschlüsse des Deutschen Bundestages zum Haushalt 2025 und dessen Inkrafttreten.

Während der geltenden vorläufigen Haushaltsführung 2025 ist die Inanspruchnahme echter PVM ausgeschlossen. Die konkreten Regelungen für die Inanspruchnahme werden mit dem Rundschreiben zur endgültigen Haushaltsführung 2025 bekannt gegeben.

B.2 Entgelttabellen

Die allgemeine Entgelterhöhung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 wurde vereinbart, dass die bis dahin gültigen Entgelttabellen fortgelten. Diese bis zum 31. März 2025 weiterhin geltenden Beträge wurden aus Gründen der Transparenz in den betreffenden Änderungstarifverträgen vom 6. April 2025 normiert. Von der erneuten Darstellung wird hier abgesehen. Insoweit wird auf das Zahlbarmachungsrundschreiben vom 26. Juli 2023 - D5.31002/72#8 - verwiesen.

B.2.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten

Entsprechend der Tarifeinigung werden die Tabellenentgelte ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent erhöht. Soweit dabei keine Erhöhung um 110 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 110 Euro gesetzt. In einem weiteren Schritt werden die Tabellenentgelte ab dem 1. Mai 2026 um 2,8 Prozent erhöht. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 wird ab dem 1. Mai 2026 auf den Betrag von 2.543,55 Euro festgesetzt.

Die neuen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 TVöD ergeben sich aus der Anlage A (Bund) zum TVöD, siehe Anhang 1 zu § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 22 zum TVöD.
Die Tabellenbeträge der Tarifbeschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe (z. B. individuelle Zwischenstufe 5+ nach Teil C Ziffer 1.1.2 Buchstabe b des Rundschreibens vom 11. Juli 2016 – D 5 – 31002/42#9) werden wie folgt erhöht:

- ab dem 1. April 2025 ebenfalls um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110 Euro,
- ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.

Hinsichtlich der Tabellenbeträge der Tarifbeschäftigten in einer individuellen Endstufe (§ 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 29 TVÜ-Bund) wird auf die prozentuale Erhöhung der höchsten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe abgestellt. Für die Veränderung der Beträge der individuellen Endstufen gelten daher die folgenden Prozentsätze, die in Satz 1 der Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 6 TVÜ-Bund in einer gesonderten Tabelle für die jeweiligen Entgeltgruppen individuell geregelt wurden:

Tabelle Seite 6

Tabelle 1 auf Seite 7

Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü (§ 19 TVÜ-Bund) werden auf folgende neue Tabellenwerte erhöht (siehe § 1 Nummer 5 des Änderungstarifvertrags Nr. 18 vom 6. April 2025 zum TVÜ-Bund):

Tabelle 2 auf Seite 7

Tabelle 3 auf Seite 7

Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, vgl. § 24 Absatz 2 TVöD.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 erhalten Beschäftigte mit einer erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit nach dem neuen Absatz 1a des § 6 TVöD das Tabellenentgelt in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1a Satz 1 TVöD (n. F.) entspricht, § 24 Absatz 2 Buchstabe b) TVöD (n. F.). Nähere Erläuterungen hierzu bleiben einem gesonderten Rundschreiben vorbehalten.

B.2.2 Stundenentgelte der Tarifbeschäftigten

Das Stundenentgelt, also der individuelle Stundensatz des Tabellenentgelts, ist in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 3 Satz 3 TVöD zu berechnen. Nach jeder Zwischenrechnung ist einzeln zu runden (§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 TVöD). Zur Arbeitserleichterung sind diesem Rundschreiben als Anlage 1 die ab dem 1. April 2025 sowie ab dem 1. Mai 2026 maßgeblichen Stundenentgelte beigefügt. Für Tarifbeschäftigte in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe ist entsprechend zu verfahren.

B.2.3 Entgelte für Auszubildende, Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten

Entsprechend der Tarifeinigung werden folgende Entgelte ab dem 1. April 2025 um einen Festbetrag in Höhe von 75 Euro monatlich und ab dem 1. Mai 2026 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 75 Euro monatlich erhöht:
die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG oder den TVAöD – Besonderer Teil Pflege fallen;
die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD;
das Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD und das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD von Studierenden, die unter den Geltungsbereich des TVSöD fallen. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die monatliche Zulage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 TVSöD unverändert bleibt.

Die entsprechenden Entgelte ergeben sich aus den jeweiligen Änderungstarifverträgen. Zur Arbeitserleichterung sind diese Entgelte zusammenfassend in Anlage 2 zu diesem Rundschreiben ausgewiesen.

B.2.4 Pauschalentgelttabellen nach dem KraftfahrerTV Bund

Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund werden die Pauschalentgelte wie folgt erhöht:
ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110 Euro monatlich,
ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.

Die entsprechenden Pauschalentgelte ergeben sich aus Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund, siehe Anhang 1 sowie Anhang 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 6. April 2025 zum KraftfahrerTV Bund.

B.2.5 Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte sowie Beschäftigte im Pflegedienst

Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte sowie für Beschäftigte im Pflegedienst werden wie folgt erhört:

ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110 Euro monatlich,
ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.

Die Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr (§ 46 [Bund] Kapitel III TVöD - BT-V) ergeben sich aus Anlage D (Bund) zum TVöD – BT-V, siehe Anhang 3 zu § 1 Abschnitt C Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 32 vom 6. April 2025 zum TVöD – BT-V.

Die Tabellenentgelte für Beschäftigte im Pflegedienst (§ 46 [Bund] Nr. 22 zu § 52 TVöD - BT-K) ergeben sich aus Anlage E (Bund), siehe Anhang 4 zu § 1 Abschnitt C Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 32 vom 6. April 2025 zum TVöD – BT-V.

B.2.6 Entgelte für außertariflich Beschäftigte

Die Entgelte der außertariflich Beschäftigten werden von der Tarifeinigung nicht erfasst. Durch die Kopplung der außertariflichen monatlichen Entgelte an die allgemeinen Besoldungsanpassungen bei entsprechenden Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bleiben hierzu die entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelungen abzuwarten. Im Anschluss daran wird durch ein Rundschreiben über die Anpassung der außertariflichen monatlichen Entgelte, insbesondere über die Anpassungen des Festbetrags nach den Musterarbeitsverträgen nach Anlage 1a und 1b („AT B außen“, „AT B innen“) des BMI-Rundschreibens vom 18. Januar 2019, D5-31000/21#2, gesondert informiert.

B.3 Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVöD

B.3.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§ 8 TVöD)

Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit erhöht sich, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht. Die Erhöhung des Tabellenentgelts wirkt sich somit direkt auf die Höhe der Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 TVöD sowie die Höhe der Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Absatz 3 TVöD aus. Zur Berechnung der Zeitzuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts berechnet werden, können die zur Arbeitserleichterung diesem Rundschreiben als Anlage 3 beigefügten Tabellen angewandt werden.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2026 wird die neue Sonderform der Arbeit „Erhöhungsstunden“ in § 8 Absatz 7 TVöD (n. F.) für Beschäftigte mit einer erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit eingeführt. Nähere Erläuterungen hierzu bleiben einem gesonderten Rundschreiben vorbehalten.

B.3.2 Zulagen für Schicht-/Wechselschichtarbeit

Die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Absatz 5 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 von 105 Euro monatlich auf 200 Euro monatlich angehoben. Der Stundensatz gemäß § 8 Absatz 5 Satz 2 TVöD wird zu demselben Zeitpunkt von 0,63 Euro pro Stunde auf 1,18 Euro pro Stunde erhöht.
Die Zulage für ständige Schichtarbeit gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 TVöD wird ab dem 1. Juli 2025 von 40 Euro monatlich auf 100 Euro monatlich angehoben. Der Stundensatz gemäß § 8 Absatz 6 Satz 2 TVöD wird zu demselben Zeitpunkt von 0,24 Euro pro Stunde auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.

Anders als bisher werden die vorgenannten Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz erhöht.

B.3.3 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 Absatz 3 TVöD)

Die persönliche Zulage bemisst sich nach dem Tabellenentgelt. Die Erhöhung des Tabellenentgelts wirkt sich somit direkt auf die Höhe der persönlichen Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (§ 14 Absatz 3 TVöD) aus.

B.3.4 Erschwerniszuschläge (§ 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD i. V. m. Niederschriftserklärung Nr. 17 b zu § 19 Absatz 5 Satz 2)
Bei der Einführung des TVöD wurde vereinbart, dass die früheren tarifvertraglichen Regelungen des Bundes über Erschwerniszuschläge bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden neuen Tarifvertrages fortgelten, § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD. Da ein solcher Tarifvertrag bisher nicht vereinbart wurde, sind die in den Nrn. 19 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge über Erschwerniszuschläge weiterhin maßgeblich. Die persönlichen Geltungsbereiche ergeben sich aus den Vorbemerkungen Nrn. 2 und 3 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B und dem Anhang zu den Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B.

Dynamische Erschwerniszuschläge: Die fortgeltenden Tarifverträge nach den Nrn. 21 bis 23 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B sehen eine Erhöhung der Zuschläge vor. Sobald sich die Entgelte allgemein insgesamt um mindestens 12 Prozent erhöhen, werden auch die Erschwerniszuschläge um jeweils 12 Prozent erhöht (vgl. § 5 LohnzuschlagsTV). Dies betrifft die folgenden Tarifverträge:
- Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969,
- Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973.
- Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschläge-O-Bund) vom 8. Mai 1991.

In der zurückliegenden Tarifrunde 2023 wurde diese 12-Prozent-Grenze überschritten. Es verblieb ein überschießender Vomhundertsatz („Rest“) in Höhe von 7,19 Prozent. Entsprechend der Niederschriftserklärung Nr. 17 b zu § 19 Absatz 5 Satz 2 TVöD betragen die für die Erhöhung der Zuschläge maßgeblichen Prozentsätze ab dem 1. April 2025 3,0 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 weitere 2,8 Prozent. Damit wird die 12-Prozent-Grenze mit der zweiten Erhöhung erneut überschritten. Die ab dem 1. Mai 2026 maßgeblichen Beträge ergeben sich aus der diesem Rundschreiben beigefügten Anlage 4. Der überschießende Vomhundertsatz („Rest“), der für die Ermittlung der nächsten 12 Prozent maßgeblich ist, beträgt für die Zeit nach dem 1. Mai 2026 0,99 Prozent.

Statische Erschwerniszuschläge bzw. -zulagen: Die in den Nrn. 19 und 20 der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge sehen keine Erhöhung der Zuschläge bzw. Zulagen vor. Die in den nachstehenden, fortgeltenden Tarifverträgen normierten Erschwerniszulagen bzw. -zuschläge sind statisch, so dass weiterhin die darin festgelegten Beträge maßgeblich sind:

- Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT vom 11. Januar 1962,
- Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT-O (TV Zulagen zu § 33 BAT-O) vom 8. Mai 1991.

B.4 Zulagen nach dem TV EntgO Bund (§§ 15 bis 18 TV EntgO Bund)

Die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker, Ausbildungszulagen, Entgeltgruppenzulagen und Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst erhöhen sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (§ 19 TV EntgO Bund). Dabei bleiben Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen unberücksichtigt. Die Zulagen werden somit ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht. Sie betragen danach im Einzelnen, siehe § 1 Nr. 1 bis 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 6. April 2025 zum TV EntgO Bund:

B.4.1 Erhöhung der Zulagen §§ 15 und 16 TV EntgO Bund

Tabelle auf Seite 11

B.4.2 Entgeltgruppenzulagen (§ 17 TV EntgO Bund)

Tabelle 1 auf Seite 12

 

B.4.3 Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst (§ 18 TV EntgO Bund)

Tabelle 2 auf Seite 12

 

B.5 Zulagen nach § 8 TV EntgO-Wald-Bund

Für die unter den TV EntgO-Wald-Bund fallenden Tarifbeschäftigten sieht § 8 TV EntgO-Wald-Bund Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker vor. Hinsichtlich der Höhe der Zulagen wird auf § 15 Absatz 2 und 3 TV EntgO Bund verwiesen, so dass die oben unter Ziffer 4.1 genannten Beträge gelten.

B.6 Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVöD – BT-V

B.6.1 Auslandszuschläge (§ 45 [Bund] Nr. 8 Absatz 2 TVöD – BT-V)

Die Höhe der Auslandszuschläge ergibt sich nach § 45 (Bund) Nr. 8 Absatz 2 TVöD – BT-V aus der Anlage VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Tabelle Auslandszuschlag) mit der Maßgabe,

dass anstelle der Zeilen des Tabellenkopfes „Grundgehaltsspanne von – bis“ der Tabellenkopf nach Anlage B (Bund) zum TVöD – BT-V Anwendung findet. Die Beträge („Tabellenentgeltspanne“) im Tabellenkopf der Anlage B (Bund) zum TVöD – BT-V nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (§ 45 [Bund] Nr. 8 Absatz 2 Satz 2 TVöD – BT-V). Die ab dem 1. April 2025 sowie ab dem 1. Mai 2026 maßgeblichen Beträge ergeben sich aus Anlage B (Bund) zum TVöD – BT-V, siehe Anhang 1 zu § 1 Abschnitt C Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 32 vom 6. April 2025 zum TVöD – BT-V.

B.6.2 Bereitschaftsdienstentgelte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr (§ 46 [Bund] Nr. 21 TVöD – BT-V)

Die Bereitschaftsdienstentgelte in den Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Einrichtungen der Bundeswehr erhöhen sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz (§ 46 [Bund] Nr. 21 TVöD - BT-V). Die ab dem 1. April 2025 und ab dem 1. Mai 2026 jeweils maßgeblichen Beträge ergeben sich aus Anlage C (Bund) zum TVöD – BT-V, siehe Anhang 2 zu § 1 Abschnitt C Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 32 vom 6. April 2025 zum TVöD – BT-V.

B.7 Sonstige Entgeltbestandteile nach dem TVÜ-Bund

Die jeweils einschlägigen Rundschreiben zu den tariflichen und übertariflichen Besitzstandszulagen sind zu beachten. Soweit die Zulagen dynamisch ausgestaltet sind, sind diese ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent zu erhöhen. Etwaige Abbauregelungen sind zu beachten. Betroffen sind im Einzelnen:

B.7.1 Besitzstandszulage für ehemalige Vergütungsgruppenzulagen (§ 9 TVÜ-Bund)

Besitzstandszulagen für ehemalige Vergütungsgruppenzulagen verändern sich gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Bund bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Sie erhöht sich daher ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent (siehe § 1 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 18 zum TVÜ-Bund).

B.7.2 Besitzstandszulage für eine Bewährungszulage für „Angestellte im Schreibdienst und Fernschreibdienst

Für die Besitzstandszulage gemäß Teil E Ziffer 2.3 meines Rundschreibens vom 24. März 2014 – D5-31003/2#4 in der Fassung der achten Ergänzung vom 9. September 2021 gelten übertariflich die Regelungen des § 9 Absatz 4 TVÜ-Bund entsprechend, so dass sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz verändern. Die Besitzstandszulage erhöht sich daher ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.

Ende Seite 13

B.7.3 Vorzimmerzulage

Die Vorzimmerzulagen gemäß Rundschreiben vom 29. Juni 2022 - D5-31003/6#14 sind statisch und nehmen nicht an Entgelterhöhungen teil. Werden diese Zulagen allerdings in verminderter Höhe als Differenzbetrag zwischen übertariflicher Eingruppierung inklusive außertariflicher Vorzimmerzulage und bestehender höherer tariflicher Eingruppierung inklusive verminderter außertariflicher Vorzimmerzulage gezahlt, ist der Betrag anzupassen.
B.7.4 Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-Bund)
Die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile wird gemäß der Protokollerklärung zu § 11 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Bund ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht (siehe § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 18 zum TVÜ-Bund). Bei Vollzeitbeschäftigung beträgt die Besitzstandszulage somit:

Tabelle Seite 14

B.7.5 Allgemeine Besitzstandszulage nach § 25 Absatz 4 TVÜ-Bund

Die allgemeine Besitzstandszulage nach § 25 Absatz 4 TVÜ-Bund wird gemäß der Protokollerklärung zu § 25 Absatz 4 Satz 3 TVÜ-Bund ab dem 1. April 2025 um 3,11 Prozent sowie ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht (siehe § 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrags Nr. 18 zum TVÜ-Bund).

Fußnoten
1 Der Kindererhöhungsbetrag wird als Bestandteil des bisherigen kinderbezogenen Orts- bzw. Sozialzuschlags für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 TVÜ-Bund als Besitzstandszulage fortgezahlt. Eine Veränderung der Höhe sieht § 11 Absatz 2 TVÜ-Bund lediglich bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit oder allgemeinen Entgeltanpassungen vor. Höher-/Herabgruppierungen wirken sich somit nicht aus. Sofern beim Kindererhöhungsbetrag weitere Kinder berücksichtigt sind, bleibt die Höhe der für sie gezahlten Besitzstandszulage durch den Wegfall des Anspruchs für ein anderes Kind unverändert; es erfolgt keine Neufestsetzung der Besitzstandszulage.



B.8 Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gezahlt werden

Die Anpassung von Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gezahlt werden, richtet sich – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – nach den beamtenrechtlichen Regelungen, auf die verwiesen wird (siehe u. a. mein Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 – D5-31002/68#1). Insoweit bleiben entsprechende besoldungsrechtliche Regelungen abzuwarten.

B.9 Abbau von Ausgleichszulagen der Entgeltsicherung

Der Abbau von Ausgleichszulagen zur Entgeltsicherung richtet sich dabei nach den in den jeweiligen Rechtsgrundlagen festgelegten Regelungen (siehe z. B. Aufzählung von Rechtsgrundlagen in Teil B Ziffer 2.12 im Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 – D II 2 - 220 233 - 51/1, Rundschreiben vom 25. Januar 2013 – D 5-220 254/2, Teil C Ziffern 4.5.6 und 4.5.7 im Rundschreiben vom 24. März 2014 – D 5-31003/2#4). Die Ausgleichszulagen verringern sich daher ab dem 1. April 2025 sowie ab dem 1. Mai 2026 um den darin festgelegten Anteil. Soweit die Abschmelzregelung dies erfordert, ist auch hier ab dem 1. April 2025 eine Entgelterhöhung von 3,11 Prozent und ab dem 1. Mai 2026 weitere 2,8 Prozent anzusetzen.

Erhalten Tarifbeschäftigte mehrere – tarifvertragliche oder über-/außertarifliche – abbaubare persönliche Zulagen bzw. Besitzstandszulagen, ist jede Zulage für sich zu betrachten und anhand der jeweils einschlägigen Regelung abzubauen. Werden mehrere abbaubare Zulagen gewährt, geht ein tarifvertraglicher einem übertariflichen Abbau und der Abbau einer älteren einer jüngeren Zulage vor.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kommt eine Reduzierung der abzubauenden Zulagen über den Erhöhungsbetrag hinaus nicht in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob die Entgeltsicherung unmittelbar auf Basis von Tarifvorschriften erfolgt oder in Form von über-/außertariflichen Maßnahmen. Unbeschadet dessen sind in ihrem Anwendungsbereich die spezielleren Abbauregelungen der §§ 6 und 7 TV UmBw anzuwenden.

C. Weitere materielle Änderungen

C.1 Regelungen für den Krankenhausbereich

§ 46 (Bund) Nr. 18 Absatz 2 TVöD-BT-V wird dahingehend angepasst, dass für die medizinischen Beschäftigten die Regelungen der §§ 41 bis 52 sowie 55 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 15 zum BT-K vom 6. April 2025 entsprechend gelten, soweit in den dort nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes bestimmt ist (siehe § 1 Teil A des Änderungstarifvertrags Nr. 32 zum TVöD - BT-V). Soweit die Zulagen dynamisch ausgestaltet sind, sind diese am 1. April 2025 um 3,11 % und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 % zu erhöhen. Daraus ergeben sich in Einzelnen folgende Änderungen/Anpassungen:

C.1.1 Anpassung der Funktionszulagen zum 1. April 2025 sowie zum 1. Mai 2026

Fachärztinnen und Fachärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes (Chefärztin/Chefarzt) durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind (Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt), erhalten in entsprechender Anwendung des § 51 Absatz 3 BT-K für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage bis 31. März 2025 in Höhe von monatlich 1.191,43 Euro und ab dem 1. April 2025 in Höhe von monatlich 1.228,48 Euro sowie ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von monatlich 1.262,88 Euro.

Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs seit dem 1. September 2006 übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Anordnung in entsprechender Anwendung des § 51 Absatz 4 BT-K eine Funktionszulage bis 31. März 2025 in Höhe von monatlich 796,78 Euro und ab dem 1. April 2025 in Höhe von monatlich 821,56 Euro sowie ab dem 1. Mai 2026 in Höhe von monatlich 844,56 Euro.

C.1.2 Anpassung der Pflegezulage zum 1. April 2025 sowie zum 1. Mai 2026

Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 6 BT-K seit dem 1. März 2021 eine Pflegezulage zuzüglich zum Tabellenentgelt. Die Pflegezulage beträgt bis 31. März 2025 monatlich 133,80 Euro und verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz. Ab dem 1. April 2025 beträgt die Pflegezulage monatlich 137,96 Euro und ab dem 1. Mai 2026 monatlich 141,82 Euro.

C.2 Zulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Die Zulage für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach Nummer 10 Buchstabe c) der Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund ist statisch und nimmt nicht an Entgelterhöhungen teil.

C.3 Übernahme von Auszubildenden und Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil – werden zum 1. Januar 2025 wieder in Kraft gesetzt und bis 31. März 2027 verlängert (§ 20 Absatz 6 TVAöD – Allgemeiner Teil –).
Mit Wirkung ab 1. August 2025 wird § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – neu gefasst und ein entsprechender § 16a neu in den TVSöD aufgenommen. Demnach haben Auszubildende sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im Bereich des Bundes im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis bzw. Ausbildungs- und Studienverhältnis Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

- Abschluss mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“,
- dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb,
- kein Entgegenstehen personenbedingter, verhaltensbedingter, betriebsbedingter oder gesetzlicher Gründe.

Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ohne mindestens die Gesamtnote „Befriedigend“ gilt die bisherige Regelung des § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – für Auszubildende fort. In diesem Fall werden die Auszubildenen bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis zunächst für die Dauer von zwölf Monaten in Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall die o. g. Gründe entgegenstehen.
Sowohl für Auszubildende als auch für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen ist Voraussetzung für die (unbefristete oder befristete) Übernahme, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

Zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Tarifnorm erfolgen nähere Erläuterungen mit gesondertem Rundschreiben.

C.4 Verpflegungszuschuss bei auswärtigen Ausbildungsmaßnahmen

Ab 1. Juli 2025 wird für Auszubildende des Bundes nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – sowie Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen des Bundes nach dem TVSöD der Verpflegungszuschuss für volle Kalendertage der Anwesenheit bei auswärtigen Bildungsmaßnahmen erhöht. Für Auszubildende des Bundes nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege – sowie Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil – (vgl. § 10 Absatz 3 TVSöD) wird dieser Verpflegungszuschuss in gleicher Höhe neu eingeführt.

Die Höhe des Verpflegungszuschusses bemisst sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden bzw. dual Studierenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung – für den Bund nach dem Bundesreisekostengesetz, also wie bei der Bemessung der Höhe des Tagegeldes. Die entsprechende Anwendung des Reisekostenrechts bleibt im Übrigen der Anwendung bei Dienstreisen von Auszubildenden oder dual Studierenden nach § 10 Absatz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – bzw. § 10 Absatz 1 TVSöD vorbehalten, der Verpflegungszuschuss richtet sich nur der Höhe nach zukünftig nach den reisekostenrechtlich geltenden Beträgen für die übrigen Beschäftigten des Bundes.

C.5 Erstattung von Zuschlägen bei Familienheimfahrten von Auszubildenden im Pflegebereich

Ab 1. Juli 2025 können Auszubildenden im Bereich TVAöD – Besonderer Teil Pflege Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) im Bahnverkehr wie nach TVAöD – Besonderer Teil BBiG erstattet werden. Hierfür wird § 10a TVAöD – Besonderer Teil Pflege entsprechend ergänzt.

C.6 Ost-West-Angleichung

Die Befristungsregelungen des § 30 Absatz 2 bis 5 TVöD sind auf alle mit Wirkung ab dem 1. August 2025 im Geltungsbereich des TVöD (Bund) befristet geschlossenen Arbeitsverträge anwendbar, unabhängig vom Tarifgebiet. Bisherige Unterscheidungen zwischen Arbeitern und Angestellten werden in diesem Kontext ebenfalls aufgehoben.
Der besondere tarifliche Kündigungsschutz in § 34 Absatz 2 Satz 1 TVöD wird auf alle Beschäftigten des Bundes mit Wirkung ab dem 1. August 2025 ausgeweitet. Voraussetzung ist die Vollendung des 40. Lebensjahres und das Überschreiten einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren. Beschäftigte, die die Voraussetzungen erfüllen, können arbeitgeberseitig nur außerordentlich, d. h. aus wichtigem Grund gekündigt werden.

C.7 Arbeitszeitrechtliche Anpassungen

Erläuterungen zu nachfolgend genannten arbeitszeitrechtlichen Anpassungen folgen gesondert.

C.7.1 Freiwillige Erhöhung der Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 können Arbeitgeber und Dienststellen mit Beschäftigten im Anwendungsbereich des TVöD auf Basis beiderseitiger Freiwilligkeit vereinbaren, die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit auf bis zu 42 Stunden zu erhöhen.

C.7.2 Gleitzeit

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 wird klarstellend die Protokollerklärung zu § 6 TVöD ergänzt.

C.7.3 Langzeitkonten

Neben der schon bestehenden Möglichkeit der Einrichtung eines Langzeitkontos mit einzelnen Beschäftigten (§ 10 Absatz 6 TVöD) wird ab dem 1. Juli 2025 darüber hinaus die Möglichkeit aufgenommen, auch auf betrieblicher Ebene die Einrichtung von Langzeitkonten zu vereinbaren (§ 10 Absatz 7 TVöD (n. F.)). Dabei sind die sozialrechtlichen Vorgaben zu Wertguthabenvereinbarungen nach §§ 7b ff. SGB IV zu beachten.

C.8 Zeit-statt-Geld-Wahlmodell

Es wird ein Zeit-statt-Geld-Wahlmodell eingeführt, bei dem Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD einen Teil ihrer Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen umtauschen können.
Nähere Erläuterungen hierzu bleiben einem gesonderten Rundschreiben vorbehalten.

C.9 Urlaub

Mit Wirkung ab 1. Januar 2027 beträgt der jährliche Erholungsurlaubsanspruch 31 Arbeitstage. Dies gilt für alle Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD, Auszubildende im Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG sowie TVAöD – Besonderer Teil Pflege, dual Studierende im Geltungsbereich des TVSöD sowie Praktikantinnen/Praktikanten in den Geltungsbereichen des TVPöD.

im Auftrag
Dr. Leist
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Anlagen
4 Anlagen und 10 Tarifvertragsentwürfe


 

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Red 20250820 

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