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Aus dem öffentlichen Sektor: Hohe Nachzahlungen für alle (!) Beamtinnen & Beamte, Richterinnen & Richter sowie Ruhestandsbeamtinnen & Ruhestandsbeamte

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 Aktuelles für Beamtinnen & Beamte sowie den öffentlichen Dienst

 

ACHTUNG Hohe Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen amtsangemessener Alimentation

Teilweise fünfstellige Nachzahlungen für Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte im Bund (Bahn, Post, Telekom und Postbank) sowwie einigen Ländern durch die Neuordnung der amtsangemessen Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten eine Nachzahlung von mind. 3.000 bis 13.000 Euro erhalten. >>>zur (Vor)Bestellung 

Referentenentwurf des Bundesinnenminsiteriums (BMI) liegt vor: Bunderegierung muss noch Gesetzentwurf beschließen (Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2025 und 2026, zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Der Gesetzentwurf soll den Tarifabschluss vom 6. April 2025 auf den Beamtenbereich übertragen und die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 sowie vom 17. September 2025 umsetzen.

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 6. April 2025 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst (zeit- und systemgerechte Übertragung des jüngst erzielten Tarifabschlusses). Zugleich werden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17u. a.) und 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.) umgesetzt und die Besoldung des Bundes entsprechend neu justiert (Artikel 2 des Gesetzentwurfs).

Amtsangemessene Alimenatation 

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17. September 2025 (siehe https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68080) seine Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 GG wesentlich verändert. Danach bestimmt sich die Einhaltung des aus dem Alimentationsprinzip folgenden Gebots der Mindestbesoldung in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, welche auf das Niveau der Grundsicherung Bezug genommen hatte, nunmehr nach dem Median-Äquivalenzeinkommen (siehe https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-sozdem.html ).

Die Besoldung muss mindestens so bemessen sein, dass sie die Prekaritätsschwelle von 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards hinreichend Rechnung getragen hat (Fortschreibungsprüfung), verändert das BVerfG insbesondere die methodischen Vorgaben für die Parameter der ersten Prüfungsstufe. Bei dem hierbei vorzunehmenden Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung von drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) bildet für die Erstellung der Indizes nunmehr das Jahr 1996 als festes Basisjahr den Ausgangspunkt. Im Übrigen ist die Besoldungsentwicklung anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem vorgenannten Basisjahr abgebildet wird.

Im Ergebnis sollen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation und strukturellen Neujustierung des Besoldungsgefüges die Stufe 1 aller Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe R 2 gestrichen sowie – auf der Grundlage beider linearer Steigerungen des Tarifergebnisses – der pauschal gewährte Familienzuschlag der Stufe 1 vollständig in die Grundgehaltstabellen überführt, diese im Wege einer Neujustierung der horizontalen wie vertikalen Abstände neu strukturiert und bestehende Unwuchten bereinigt werden (Tabellenreform).

Darüber hinaus wird die Regelung zur Verminderung der Besoldungs- und Versorgungserhöhungen und Zuführung dieser Minderungsbeträge an die Versorgungsrücklage zukünftig unbefristet fortgeführt. Damit wird weiterhin ein wichtiger Beitrag zur künftigen Haushaltsentlastung bei der Beamtenversorgung im Bund geleistet. 

>>>Broschüre "Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern" kann nun (vor)bestellt werden  


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Red 20260420 

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